Beschluss
19 A 3473/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bescheidungsantrag, dem das Gericht stattgibt, ermöglicht Zulassung der Berufung, wenn das Urteil in seinen Entscheidungsgründen von der vom Kläger begehrten Rechtsauffassung abweicht und ihm dadurch ein Nachteil droht.
• Eine Behörde kann während des Verwaltungsprozesses eine unzureichende Begründung durch eine nachgeholte oder überarbeitete Beurteilung heilen; dies schließt Prüfungsangelegenheiten ein.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) sind nur dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
• Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) bedarf es einer nicht geklärten obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechts- oder Tatsachenfrage; allgemeine oder bereits durch Rechtsprechung beantwortbare Fragen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung abgelehnt: Nachholung/Neubewertung von Prüfungsbeurteilungen während des Verfahrens ist zulässig • Ein Bescheidungsantrag, dem das Gericht stattgibt, ermöglicht Zulassung der Berufung, wenn das Urteil in seinen Entscheidungsgründen von der vom Kläger begehrten Rechtsauffassung abweicht und ihm dadurch ein Nachteil droht. • Eine Behörde kann während des Verwaltungsprozesses eine unzureichende Begründung durch eine nachgeholte oder überarbeitete Beurteilung heilen; dies schließt Prüfungsangelegenheiten ein. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) sind nur dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. • Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) bedarf es einer nicht geklärten obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechts- oder Tatsachenfrage; allgemeine oder bereits durch Rechtsprechung beantwortbare Fragen genügen nicht. Die Klägerin, Lehramtsanwärterin, focht die Bewertung ihrer Zweiten Staatsprüfung an. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Prüfungsamt zur Neubescheidung in Teilen, machte aber die Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters vom 01.05.2018 in den Entscheidungsgründen als insgesamt rechtmäßig geltend. Die Klägerin rügte, die überarbeitete Langzeitbeurteilung habe frühere Gutachten verdrängt, sei fehlerhaft gewichtet und enthalte unzutreffende Sachannahmen (z. B. zu Unterrichtsstruktur, Umgang mit Störungen, Elternarbeit, Differenzierungsmaßnahmen). Sie beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung ernstlicher Richtigkeitszweifel und grundsätzlicher Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Behörde durch Nachholung oder Änderung der Beurteilung Mängel heilen durfte und ob die vorgebrachten Rügen konkrete, durchgreifende Rechts- oder Tatsachenfragen aufwerfen. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist durch das Urteil in ihren Rechten berührt, weil das Gericht in entscheidungstragenden Gründen der Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters vom 01.05.2018 dessen Rechtmäßigkeit bejaht und damit von ihrem Antrag abgewichen ist. • Zulassungsprüfung (§124a Abs.5, §124 Abs.2 VwGO): Die Klägerin stützt sich auf Nr.1 (Ernstliche Zweifel) und Nr.3 (Grundsätzliche Bedeutung); beide Zulassungsgründe liegen nicht vor. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Zweifel erfordern das Aufzeigen schlüssiger Gegenargumente gegen einen tragenden Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung. Die Rügen der Klägerin enthalten keine derartigen, durchgreifenden Gegenargumente. • Heilung durch nachträgliche Beurteilung: Behörden dürfen nach §45 VwVfG NRW binnen des Gerichtsverfahrens Begründungen nachholen oder Entscheidungen ändern; dies gilt auch in Prüfungsangelegenheiten und verletzt nicht ohne Weiteres Art.12 Abs.1 oder Art.19 Abs.4 GG. • Anforderungen an Langzeitbeurteilungen: Nach OVP NRW hat der Beurteiler des Verlängerungszeitraums den gesamten Verlauf zu bewerten, anknüpfend an die erste Langzeitbeurteilung; eine klärende Rücksprache mit dem Ersteller der ersten Beurteilung kann erforderlich sein, ist aber nicht stets zwingend. • Einzelfallwürdigung: Das Verwaltungsgericht hat die konkrete Begründung des stellvertretenden Schulleiters geprüft und für nachvollziehbar gehalten; viele vorgebrachte Einwände der Klägerin greifen nur ihren eigenen Bewertungsstandpunkt auf, ohne die prüfungsspezifischen Bewertungs- und Würdigungsspielräume zu durchdringen. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die aufgeworfenen Fragen sind entweder bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung beantwortet oder nicht ausreichend klärungsbedürftig für eine Revisionsinstanz; daher fehlt die Erforderlichkeit eines Berufungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht befand, die Überarbeitung der Langzeitbeurteilung durch das Prüfungsamt während des Prozesses konnte einen Begründungsmangel heilen; die vorgebrachten Rügen legen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar und werfen keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, die eine Berufung erforderlich machen würde. Die Entscheidung betont, dass bei Langzeitbeurteilungen des Verlängerungszeitraums die Berücksichtigung früherer Beurteilungen und gegebenenfalls eine klärende Kontaktaufnahme möglich und in relevanten Fällen geboten ist, hier aber nicht geboten war, eine andere Bewertung vorzunehmen. Streitwert und Kostenfestsetzung wurden entsprechend beschlossen.