Beschluss
9 A 2787/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt die Darlegung und das Vorliegen eines Zulassungsgrundes des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist voraus.
• Eine Ermahnung nach §4 Abs.5 Satz1 Nr.1 StVG ist kein Verwaltungsakt und kann im gebührenrechtlichen Verfahren auch summarisch, aber in entscheidungserheblicher Hinsicht geprüft werden.
• Für die Beurteilung der Gebührenpflicht ist auf den Punktestand im Fahreignungsregister zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Zuwiderhandlung abzustellen; dabei können ältere Eintragungen tilgungshemmende Wirkung entfalten.
• Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4 VwGO liegt nur vor, wenn ein konkret bestimmter, entscheidungstragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird und das in der Vorschrift genannte übergeordnete Gericht betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Gebührenbescheid wegen fehlender Zulassungsgründe • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt die Darlegung und das Vorliegen eines Zulassungsgrundes des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist voraus. • Eine Ermahnung nach §4 Abs.5 Satz1 Nr.1 StVG ist kein Verwaltungsakt und kann im gebührenrechtlichen Verfahren auch summarisch, aber in entscheidungserheblicher Hinsicht geprüft werden. • Für die Beurteilung der Gebührenpflicht ist auf den Punktestand im Fahreignungsregister zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Zuwiderhandlung abzustellen; dabei können ältere Eintragungen tilgungshemmende Wirkung entfalten. • Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4 VwGO liegt nur vor, wenn ein konkret bestimmter, entscheidungstragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird und das in der Vorschrift genannte übergeordnete Gericht betroffen ist. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Klage gegen einen Gebührenbescheid, mit dem die Behörde eine Ermahnung gemäß §4 Abs.5 Satz1 Nr.1 StVG wegen eines bestimmten Punktestands im Fahreignungsregister (FAER) abgerechnet hatte. Streitgegenstand ist, ob die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zuzulassen ist und ob die Ermahnung zu Recht erlassen und gebührenpflichtig war. Der Kläger rügt insbesondere den Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts und die Bewertung der im FAER eingetragenen Punkte. Im FAER waren zum relevanten Zeitpunkt vier Punkte eingetragen (Eintragungen aus 2013, 2014 und 2018), wobei wegen Übergangsregelungen und Tilgungsfristen die rechtliche Bewertung strittig ist. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Ermahnung geprüft; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob innerhalb der Begründungsfrist Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorgetragen sind und ob tilgungshemmende Eintragungen die Punktebewertung beeinflussen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist nach §124a Abs.4 Satz4, Abs.5 Satz2 VwGO nur zuzulassen, wenn ein in §124 Abs.2 VwGO genannter Grund innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist; dies ist hier nicht erfolgt. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Aus der Begründung folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids; das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Ermahnung, obwohl diese kein Verwaltungsakt ist, für den streitigen Punktestand vollständig geprüft. • Rechtsnatur der Ermahnung: Eine Ermahnung nach §4 Abs.5 Satz1 Nr.1 StVG ist kein Verwaltungsakt. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. • Zeitpunkt der Bewertung: Maßgeblich ist der Punktestand im FAER zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Zuwiderhandlung (§4 Abs.5 Satz5 StVG); hier der 12.04.2018. • Punktebestand und Tilgung: Zum Bewertungszeitpunkt waren vier Punkte eingetragen (Eintragungen 2013: 1 Punkt; 27.03.2014: 2 Punkte; 12.04.2018: 1 Punkt). Übergangsregelungen führen dazu, dass für die Eintragung vom 27.03.2014 die neue Rechtslage gilt. Zudem hemmt eine ältere Eintragung (Entziehung der Fahrerlaubnis vom 10.10.2006) die Tilgung nach §29 StVG in der bis 30.04.2014 geltenden Fassung; daher waren tilgungsrechtliche Voraussetzungen zum 12.04.2018 nicht erfüllt. • §4 Abs.3 StVG und Neuerteilung: Die Vorschrift des §4 Abs.3 StVG betrifft die Berücksichtigung von Punkten bei Neuerteilung ab 2014 und greift hier nicht, da die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2011 erfolgte. • Divergenzantrag (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Eine Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung ist nicht dargetan, da das angerufene Oberlandesgericht nicht in der Norm genannt ist und zudem die tilgungshemmende Wirkung der älteren Eintragung die entscheidende Frage entschied. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren 20,53 Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist substantiiert vorgetragen wurde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Ermahnung nach §4 Abs.5 Satz1 Nr.1 StVG angesichts des zum maßgeblichen Zeitpunkt im FAER vorhandenen Punktestands ergriffen werden durfte. Tilgungsregelungen und Übergangsbestimmungen führen dazu, dass ältere Eintragungen tilgungshemmende Wirkung entfalten und die Gesamtpunktzahl im relevanten Zeitpunkt vier Punkte ergab. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 20,53 Euro festgesetzt.