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Beschluss

19 E 700/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert für ein Klageverfahren über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung bemisst sich nach dem 1,5‑fachen Auffangwert des Streitwertkatalogs und kann auf 7.500,00 Euro festgesetzt werden. • Bei Fortsetzungsfeststellungsklagen ist das geltend gemachte Schadensersatzinteresse in konkret bezifferter Höhe nicht ohne Weiteres maßgeblich für die Streitwertfestsetzung, sondern es ist die prozessuale Bedeutung der Sache zugrunde zu legen. • Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag sind nicht zusammenzurechnen, wenn sie denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Klage um Bestehen der Ersten Staatsprüfung: Festsetzung auf 7.500 Euro • Der Streitwert für ein Klageverfahren über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung bemisst sich nach dem 1,5‑fachen Auffangwert des Streitwertkatalogs und kann auf 7.500,00 Euro festgesetzt werden. • Bei Fortsetzungsfeststellungsklagen ist das geltend gemachte Schadensersatzinteresse in konkret bezifferter Höhe nicht ohne Weiteres maßgeblich für die Streitwertfestsetzung, sondern es ist die prozessuale Bedeutung der Sache zugrunde zu legen. • Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag sind nicht zusammenzurechnen, wenn sie denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Klägerin erhob Klage gegen einen Prüfungsbescheid, der ihr in der Ersten Staatsprüfung die Note mangelhaft (5,0) für eine Prüfungsleistung in Mathematik zugewiesen hatte. Zwischenzeitlich bestand die Klägerin die beanstandete Prüfungsleistung in einem Wiederholungsversuch und stellte im Prozess den Hauptantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide; ein Verpflichtungsantrag blieb hilfsweise bestehen. Sie machte einen konkreten Schadensersatzanspruch in Höhe von 36.254,76 Euro wegen verzögerter Berufseintritts- und Besoldungszeiten geltend. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert erstinstanzlich in dieser Höhe fest. Der Beklagte beschwerte sich hiergegen und forderte eine erhebliche Herabsetzung des Streitwertes mit dem Einwand, maßgeblich seien allenfalls die niedrigen Anwärterbezüge, nicht die volle spätere Besoldung. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte und änderte die Streitwertfestsetzung von Amts wegen. • Die Beschwerde war zulässig; das OVG entschied als Einzelrichter gemäß §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG. • Für die Bemessung des Streitwerts ist maßgeblich die prozessuale Bedeutung der Sache für die Klägerin, hier das Interesse am Bestehen der Ersten Staatsprüfung und dem Zugang zum Vorbereitungsdienst. • Analog zu Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 und dem 1,5‑fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist für Prüfungsstreitigkeiten dieser Art ein Streitwert von 7.500,00 Euro angemessen. • Das konkret bezifferte Schadensersatzinteresse der Klägerin in Höhe von 36.254,76 Euro ist für die Festsetzung des Streitwerts nach Umstellung auf Fortsetzungsfeststellung nicht maßgeblich; Fortsetzungsfeststellungsklagen sind wie Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen zu bewerten (Anlehnung an Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs). • Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Gegenstand, sodass eine kumulative Zusammenrechnung der Streitwerte ausgeschlossen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der angefochtene Beschluss wurde dahingehend geändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt wird. Die Beschwerde war damit erfolgreich in dem Punkt der Streitwertherabsetzung. Die Festsetzung orientiert sich an der prozessualen Bedeutung des Begehrens, nicht am konkret bezifferten Schadensersatzanspruch in voller Höhe. Das Verfahren in der Beschwerdeinstanz bleibt gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.