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Beschluss

13 A 1076/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen, soweit das materielle Recht nichts anderes bestimmt. • Ein nachträglich nachgeholtes Anhörungsverfahren kann einen Anhörungsmangel heilen, wenn die Anhörung vollwertig nachgeholt wurde und die Behörde den Vortrag des Betroffenen in einem offenen Entscheidungsprozess nochmals prüft. • Personelle Leistungsfähigkeit einer Krankenhausabteilung erfordert auf Dauer gesicherte, rund-um-die-Uhr vorhandene fachärztliche Versorgung; nicht-eigenes Personal muss dauerhaft und rechtlich gesichert verfügbar sein.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an fehlender personeller Leistungsfähigkeit • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen, soweit das materielle Recht nichts anderes bestimmt. • Ein nachträglich nachgeholtes Anhörungsverfahren kann einen Anhörungsmangel heilen, wenn die Anhörung vollwertig nachgeholt wurde und die Behörde den Vortrag des Betroffenen in einem offenen Entscheidungsprozess nochmals prüft. • Personelle Leistungsfähigkeit einer Krankenhausabteilung erfordert auf Dauer gesicherte, rund-um-die-Uhr vorhandene fachärztliche Versorgung; nicht-eigenes Personal muss dauerhaft und rechtlich gesichert verfügbar sein. Die Klägerin wandte sich gegen die Herausnahme ihrer HNO-Belegabteilung mit fünf Belegbetten aus dem Krankenhausplan NRW 2015. Die Bezirksregierung erließ am 15.12.2016 einen Bescheid, der die Herausnahme mit fehlender personeller Leistungsfähigkeit begründete. Die Klägerin wurde nachträglich angehört; die Behörde änderte den Bescheid nicht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte die Rechtmäßigkeit der Herausnahmeentscheidung mit der Begründung, die Klägerin habe keine rund-um-die-Uhr fachärztliche HNO-Versorgung sicherstellen können. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und rügte u.a. Prüfungsmaßstab, Prospektivität des Leistungsmerkmals und unzureichende Heilung des Anhörungsmangels. • Zulassungsgründe nach §124a VwGO sind nicht dargetan; es fehlen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (15.12.2016) abgestellt; ein nachgeholtes Anhörungsverfahren ändert den maßgeblichen Zeitpunkt nicht, soweit materielle Vorschriften nichts anderes bestimmen (§113 Abs.1 VwGO). • Nach §45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 VwVfG NRW kann ein Anhörungsmangel durch Nachholung geheilt werden, wenn die Nachholung vollwertig ist und die Behörde das Vorbringen des Betroffenen nochmals ernsthaft prüft; hier erfolgte eine Nachholung und die Behörde überdachte ihre Entscheidung, ohne sie zu ändern. • Das Merkmal der personellen Leistungsfähigkeit gemäß §1 Abs.1 KHG erfordert eine dauerhafte, den fachlichen Standards entsprechende personelle Ausstattung; fremdes Personal oder Kooperationen sind möglich, müssen aber rechtlich gesicherte, jederzeitige Verfügbarkeit gewährleisten (BVerwG-Rechtsprechung). • Die tatsächlichen Feststellungen, dass kein durchgängiger HNO-Facharztdienst gesichert war, und das Fehlen rechtlich verbindlicher Ausfallkompensationen begründen die Verneinung der Leistungsfähigkeit; die Klägerin hat dem keine tragfähigen Gegenargumente beigebracht. • Die Beschwerdegründe zur angeblichen Unzulässigkeit der Auswahlentscheidung greifen nicht, weil der Bescheid allein auf fehlender personeller Leistungsfähigkeit beruht. • Weder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des §124 Abs.2 VwGO sind aufgezeigt worden, die eine Berufungszulassung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das OVG bestätigt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Lage zum Zeitpunkt des Bescheids abgestellt und die Herausnahme der HNO-Belegabteilung wegen fehlender personeller Leistungsfähigkeit für rechtmäßig gehalten hat. Die nachträglich durchgeführte Anhörung hat den Bescheid nicht verändert, kann aber einen Anhörungsmangel heilen, wenn sie vollwertig war und die Behörde den Vortrag nochmals geprüft hat; dies war hier der Fall. Mangels ernstlicher Zweifel und fehlender grundsätzlicher Bedeutung bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kraft und wird rechtskräftig; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.