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Beschluss

7 A 2408/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung bleibt erfolglos, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO weckt. • Ein Denkmalschutzeintrag begründet nicht ohne Weiteres einen nachbarrechtlichen Umgebungsschutz, wenn dies aus der Listeneintragung und ihrer Begründung nicht hervorgeht. • Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren kann die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen umfassen, wenn diese einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§154 Abs.3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an angefochtenem Urteil • Der Zulassungsantrag zur Berufung bleibt erfolglos, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO weckt. • Ein Denkmalschutzeintrag begründet nicht ohne Weiteres einen nachbarrechtlichen Umgebungsschutz, wenn dies aus der Listeneintragung und ihrer Begründung nicht hervorgeht. • Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren kann die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen umfassen, wenn diese einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§154 Abs.3 VwGO). Die Kläger wandten sich gegen einen Vorbescheid der Beigeladenen, mit dem ein Bauvorhaben vorbereitet wurde. Sie machten geltend, als Eigentümer von Denkmalen seien sie in ihren Nachbarrechten durch das Vorhaben verletzt. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob vorliegend ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen und bezog Stellung zur Frage eines nachbarrechtlichen Umgebungsschutzes aus dem Denkmaleintrag. • Zulassungsmaßstab: Nach §124 Abs.2 VwGO ist zur Zulassung der Berufung erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen oder die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweist. • Keine ernstlichen Zweifel: Das Zulassungsvorbringen erschüttert die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, wonach die Kläger nicht in ihren Nachbarrechten als Denkmaleigentümer verletzt sind; die Eintragung in die Denkmalliste und deren Begründung begründen nach Prüfung keinen Umgebungsschutz, der durch das Bauvorhaben nachbarrechtsrelevant beeinträchtigt würde. • Verweis auf Vorentscheidung: Der Senat stützt sich auf frühere, detaillierte Erwägungen im Verfahren 7 B 1263/18, in denen ähnlich festgestellt wurde, dass kein nachbarrechtlicher Umgebungsschutz aus dem Denkmaleintrag folgt; Unterschiede zum hier streitgegenständlichen Vorbescheid sind nicht ersichtlich. • Keine besonderen Schwierigkeiten: Mangels erkennbarer Differenzen zum früheren Verfahren liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von §124 Abs.2 Nr.2 VwGO vor. • Kostenentscheidung: Grundlage sind §154 Abs.2 und §162 Abs.3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko getragen hat. • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde nach §52 Abs.1 GKG auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden als erstattungsfähig anerkannt, weil sie einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§154 Abs.3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf 7.500 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aufgrund der fehlenden ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt der angefochtene Beschluss in Kraft.