Beschluss
9 A 2999/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt die innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegten Gründe des §124 Abs.2 VwGO voraus.
• Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags ohne Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen genügt nicht, um ernstliche Zweifel im Sinne von §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen.
• Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung ist unzureichend; es muss eine konkrete, klärungsbedürftige Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung benannt und begründet werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung nach §124a VwGO: Darlegungspflicht und fehlende grundsätzliche Bedeutung • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt die innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegten Gründe des §124 Abs.2 VwGO voraus. • Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags ohne Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen genügt nicht, um ernstliche Zweifel im Sinne von §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen. • Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung ist unzureichend; es muss eine konkrete, klärungsbedürftige Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung benannt und begründet werden. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten, einen Erstattungsbescheid über 254,65 Euro zu erlassen (208,50 Euro Zuschlagsforderungen, 46,15 Euro Vollstreckungskosten) und Verzinsung ab Klageerhebung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil es die sieben Schreiben des Beklagten als bestandskräftige Heranziehungsbescheide über die Zuschläge ansah und deren Vollstreckung durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus August 2016 für rechtmäßig hielt. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung nach §124a VwGO und rügte insbesondere die Wirksamkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung sowie die Bestandskraft der Bescheide. Das OVG prüfte im Zulassungsverfahren, ob einer der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und gegeben sei. • Zulassungsrecht: Nach §124a Abs.4 und Abs.5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe substantiiert dargelegt wird. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, inwiefern die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts unrichtig sind; die Antragsbegründung wiederholt überwiegend den erstinstanzlichen Vortrag ohne konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen und Rechtssätzen. • Darlegungsanforderungen: Es müssen konkrete Angriffe auf einzelne tragende Rechtssätze, Subsumtionen oder erhebliche Tatsachenfeststellungen erfolgen; pauschale oder floskelhafte Rügen genügen nicht. • Sachverhaltsbezogene Erwägung: Der Kläger hat nicht überzeugend aufgezeigt, dass die rückwirkende Satzungsänderung offensichtlich unwirksam wäre, sodass die Heranziehungsbescheide nichtig wären; das Verwaltungsgericht hat die Bescheide als bestandskräftig und die Vollstreckung als rechtmäßig angesehen. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Der Kläger benennt zwar Fragen (Bestandskraft der Bescheide, Nichtigkeit der Satzungsänderung), legt aber nicht hinreichend dar, dass diese Fragen klärungsbedürftig und von allgemeiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus sind. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Da keiner der Zulassungsgründe substantiiert vorgetragen ist, ist die Berufung nicht zuzulassen. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 254,65 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil der Kläger die in §124 Abs.2 VwGO vorausgesetzten Zulassungsgründe nicht innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargetan hat. Insbesondere fehlt eine konkrete und schlüssige Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, sodass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet sind. Ebenso ist die behauptete grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend dargetan worden. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wird auf 254,65 Euro festgesetzt.