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Beschluss

6 E 160/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zutreffend bestimmt hat. • Bei Berücksichtigung eines im Vergleich geregelten Schadensersatzes kommt es auf die Natur des Vergleichs an: Nur ein gerichtlicher Vergleich nach § 106 VwGO kann die Streitwertfestsetzung im Sinne von § 45 Abs. 4 GKG beeinflussen. • Außergerichtliche Vergleiche, die eine Zahlungspflicht regeln, führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts in dem erstinstanzlichen Verfahren, wenn das Verfahren lediglich wegen Erledigung eingestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Erhöhung des Streitwerts durch außergerichtlichen Schadensersatzvergleich • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zutreffend bestimmt hat. • Bei Berücksichtigung eines im Vergleich geregelten Schadensersatzes kommt es auf die Natur des Vergleichs an: Nur ein gerichtlicher Vergleich nach § 106 VwGO kann die Streitwertfestsetzung im Sinne von § 45 Abs. 4 GKG beeinflussen. • Außergerichtliche Vergleiche, die eine Zahlungspflicht regeln, führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts in dem erstinstanzlichen Verfahren, wenn das Verfahren lediglich wegen Erledigung eingestellt wurde. Der Kläger und das beklagte Land schlossen außerhalb des Gerichts einen Vergleich, wonach das Land 10.400 Euro Schadensersatz zahlen sollte. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren wegen Erledigung ein und setzte den Streitwert für die Erstinstanz auf 5.000 Euro fest. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und verlangten eine Heraufsetzung auf 15.400 Euro, weil der Schadensersatz aus dem Vergleich berücksichtigt werden solle. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. Entscheidend war, dass der Vergleich außergerichtlich geschlossen wurde und kein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 106 VwGO vorliegt. Es wurde auch festgestellt, dass das Verfahren nicht durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurde, sondern durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien erledigt und Einstellung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO erfolgt ist. • Die Beschwerde ist zulässig, da die Prozessbevollmächtigten ein berechtigtes Interesse an der Streitwerterhöhung haben. • Nach § 52 Abs. 2 GKG hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt; eine Erhöhung aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs kommt nicht in Betracht. • Für die Berücksichtigung von in einem Vergleich geregeltem Schadensersatz bei der Streitwertfestsetzung ist nach § 45 Abs. 4 GKG oder Nr. 5.600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG erforderlich, dass der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich erledigt wurde. • Ein Prozessvergleich im Sinne des § 106 VwGO liegt nicht vor; hier wurde ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen und das Gericht lediglich über die Erledigung unterrichtet, weshalb die Voraussetzungen für eine Streitwerterhöhung nicht erfüllt sind. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird zurückgewiesen; der Streitwert bleibt bei 5.000 Euro. Eine Heraufsetzung wegen des im außergerichtlichen Vergleich geregelten Schadensersatzes ist nicht möglich, weil es sich nicht um einen gerichtlichen Vergleich nach § 106 VwGO handelt. Das Verfahren wurde lediglich wegen Erledigung eingestellt, sodass über den Vergleichsinhalte bei der Streitwertfestsetzung nicht zu entscheiden ist. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außerhalb gerichtlicher Kosten werden nicht erstattet, und der Beschluss ist unanfechtbar.