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Beschluss

7 B 803/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nur dann erfolgreich, wenn sich die Sach- oder Rechtslage derart geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, dass die bisherige Entscheidung überholt ist. • Ein privat vorgelegtes Gutachten rechtfertigt nur dann eine Änderung früherer Beschlüsse, wenn es an einschlägigen rechtlichen Maßstäben ausgerichtet ist und die frühere Wertung erschüttert. • Nach Eintragung in die Denkmalliste kann ein Nachbar sich grundsätzlich nicht auf eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB berufen. • Beschlüsse der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans oder eine Veränderungssperre haben keine rückwirkende rechtliche Bedeutung für zuvor erteilte Baugenehmigungen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach den Vorschriften der VwGO und des GKG.
Entscheidungsgründe
Keine Änderung nach § 80 Abs. 7 VwGO bei nicht überwiegend neuen Tatsachen oder Beweismitteln • Eine Beschwerde nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nur dann erfolgreich, wenn sich die Sach- oder Rechtslage derart geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, dass die bisherige Entscheidung überholt ist. • Ein privat vorgelegtes Gutachten rechtfertigt nur dann eine Änderung früherer Beschlüsse, wenn es an einschlägigen rechtlichen Maßstäben ausgerichtet ist und die frühere Wertung erschüttert. • Nach Eintragung in die Denkmalliste kann ein Nachbar sich grundsätzlich nicht auf eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB berufen. • Beschlüsse der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans oder eine Veränderungssperre haben keine rückwirkende rechtliche Bedeutung für zuvor erteilte Baugenehmigungen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach den Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Antragsteller begehrt die Änderung früherer Beschlüsse, mit denen seine Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine am 11.03.2019 erteilte Baugenehmigung abgelehnt wurden. Er legte ein Privatgutachten vom 05.03.2020 vor und rügt unter anderem Beeinträchtigung des Denkmalwertes seines Wohnhauses sowie unzureichende Beteiligung der Denkmalbehörde und unterlassene Anhörung. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild der Gartenstadt und die Denkmalwürdigkeit des Hauses des Antragstellers. Die Gemeinde beschloss später die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre. Das Verwaltungsgericht und der Senat lehnten eine Änderung der Entscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO ab. Streitwertfestsetzung 5.000 Euro. • Anwendbare Normen: § 80 Abs. 7 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie bauplanungsrechtliche Grundsätze (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) relevant für die Subsidiarität von Nachbarinteressen. • Voraussetzung für Änderung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage oder neue, ohne Verschulden zuvor nicht geltend gemachte Umstände; hierzu gehören auch neue Beweismittel, die die bisherige Entscheidung tatsächlich überholen. • Das vorgelegte Privatgutachten vom 05.03.2020 erfüllt diese Anforderungen nicht: Es orientiert sich nicht an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben und erschüttert nicht die frühere Wertung des Senats, der aufgrund der Denkmalliste vom 16.07.1992 keine relevante Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes festgestellt hat. • Zur Frage der Beeinträchtigung des Ortsbilds: Selbst wenn eine Beeinträchtigung unstreitig wäre, kann ein Nachbar sich damit nicht gegenüber einer Baugenehmigung auf § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB berufen; dies gilt auch für den Antragsteller. • Beschlüsse der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre sind für die Rechtmäßigkeit der bereits erteilten Baugenehmigung ohne rechtliche Bedeutung. • Die Beanstandungen zur angeblich unterlassenen Anhörung und Beteiligung der unteren Denkmalbehörde begründen keine veränderten Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 VwGO und rechtfertigen daher keine Wiederaufnahme der Entscheidung. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die bisherigen Beschlüsse bleiben bestehen, weil die vom Antragsteller vorgelegten neuen Unterlagen und Einwände die bisherigen Entscheidungen nicht überholen oder deren rechtliche Bewertung nicht in Frage stellen. Insbesondere erschüttert das Privatgutachten nicht die aufgrund der Denkmalliste getroffene Einschätzung, dass keine relevante Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes vorliegt, und das Vorbringen zu Ortsbild, Bebauungsplanung und Verfahrensbeteiligung führt nicht zu geänderten Umständen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.