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Beschluss

4 B 973/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ohne die erforderliche Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§§ 67, 152a VwGO). • Eine Prokura begründet keine eigene Postulationsbefugnis; der Prokurist muss einen postulationsfähigen Rechtsanwalt bevollmächtigen. • Das Verbot der Selbstvertretung vor dem Oberverwaltungsgericht steht nicht im Widerspruch zu höherrangigen Grundrechten, die sich auf strafrechtliche Verfahren beziehen (z. B. EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c). • Zur Begründetheit der Anhörungsrüge muss dargelegt werden, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; verspätetes Vorbringen bleibt unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit einer Anhörungsrüge wegen fehlender Vertretung • Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ohne die erforderliche Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§§ 67, 152a VwGO). • Eine Prokura begründet keine eigene Postulationsbefugnis; der Prokurist muss einen postulationsfähigen Rechtsanwalt bevollmächtigen. • Das Verbot der Selbstvertretung vor dem Oberverwaltungsgericht steht nicht im Widerspruch zu höherrangigen Grundrechten, die sich auf strafrechtliche Verfahren beziehen (z. B. EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c). • Zur Begründetheit der Anhörungsrüge muss dargelegt werden, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; verspätetes Vorbringen bleibt unberücksichtigt. Die Antragstellerin rügte, im Beschwerdeverfahren 4 B 874/20 sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Sie warf dem Senat vor, entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt zu haben. Die Beschwerde betraf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Köln (1 L 398/20). Die Antragstellerin legte Schreiben ein und berief sich auf Vertretung durch ihren Prokuristen. Das Verfahren vor dem Senat war bereits mit Beschluss vom 23.6.2020 abgeschlossen, ein Schreiben der Antragstellerin datiert vom 1.7.2020 traf daher nach Abschluss ein. Die Anhörungsrüge wurde beim Oberverwaltungsgericht erhoben; es stellte sich die Frage der Form und der Vertretungspflicht. • Formelle Unzulässigkeit: Die Anhörungsrüge war nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben, insbesondere fehlte die Vertretung durch einen vor dem OVG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 152a Abs. 4 S.1, § 67 VwGO). Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (§ 67 Abs.4 S.2 VwGO). • Prokura und Postulationsbefugnis: Eine erteilte Prokura begründet keine Prozesspostulationsfähigkeit; der Prokurist kann nur einen postulationsfähigen Rechtsanwalt bevollmächtigen (§ 49 Abs.1 HGB). • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Der Vertretungszwang steht nicht im Widerspruch zu internationalen bzw. grundrechtlichen Garantien, die auf strafrechtliche Verfahren zugeschnitten sind (Art.6 EMRK, Art.48 Charta, Art.14 IPBPR). • Begründetheit der Rüge verneint: Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat (§ 152a Abs.2 S.6 VwGO). • Zeitliche Unzulänglichkeit: Das Schreiben vom 1.7.2020 traf nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens am 23.6.2020 ein und konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden; effektiver Rechtsschutz war dadurch nicht verletzt (Art.19 Abs.4 GG). • Materielles und prozessuales Abwägen: Selbst aufgenommenes Vorbringen kann vom Gericht aus Gründen des Prozessrechts oder des materiellen Rechts abgelehnt werden, ohne dass hierin eine Gehörsverletzung liegt. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird verworfen; sie war unzulässig wegen fehlender gesetzlicher Form und insbesondere fehlender Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Soweit inhaltliche Rügen erhoben wurden, sind diese unbegründet, weil kein entscheidungserhebliches Vorbringen dargetan wurde und eingehende Schreiben nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Der Vertretungszwang steht im Einklang mit höherrangigem Recht, und eine Prokura begründet keine eigene Postulationsbefugnis. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.