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Beschluss

4 E 845/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verbundenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert getrennt für die Zeit vor der Verbindung und für die Zeit nach der Verbindung zu bestimmen. • Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG ist der objektive Wert der Sache für den Kläger; bei Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ist bei der Bemessung in Anlehnung an den Streitwertkatalog vom Jahresgewinn auszugehen, für den mindestens 15.000 Euro anzusetzen sind. • Bei einer mit dem Widerruf verbundenen Schließungsverfügung sind Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nicht zusätzlich zu berücksichtigen; ist die Schließung isoliert oder sachlich verbunden, sind ggf. die Hälfte des Jahresgewinns oder der Jahresgewinn anzusetzen. • Betriebswirtschaftliche Einnahmen, die nicht unmittelbar der widerrufenen Gaststättenerlaubnis zuzuordnen sind (z. B. Vermietung von Kellerräumen an Drittanbieter von Wettterminals), bleiben bei der Streitwertbemessung außer Betracht.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Widerruf einer Gaststättenerlaubnis und Schließungsverfügungen • Bei verbundenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert getrennt für die Zeit vor der Verbindung und für die Zeit nach der Verbindung zu bestimmen. • Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG ist der objektive Wert der Sache für den Kläger; bei Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ist bei der Bemessung in Anlehnung an den Streitwertkatalog vom Jahresgewinn auszugehen, für den mindestens 15.000 Euro anzusetzen sind. • Bei einer mit dem Widerruf verbundenen Schließungsverfügung sind Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nicht zusätzlich zu berücksichtigen; ist die Schließung isoliert oder sachlich verbunden, sind ggf. die Hälfte des Jahresgewinns oder der Jahresgewinn anzusetzen. • Betriebswirtschaftliche Einnahmen, die nicht unmittelbar der widerrufenen Gaststättenerlaubnis zuzuordnen sind (z. B. Vermietung von Kellerräumen an Drittanbieter von Wettterminals), bleiben bei der Streitwertbemessung außer Betracht. Die Klägerin beklagte den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis für das „Bistro N. D.“ sowie isolierte Schließungsverfügungen, unter anderem für das „T. bistro“. Die Verfahren wurden vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als zwei Akten geführt und später verbunden. Die Klägerin legte einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht vor, aus dem sich hohe Umsätze aus Wettprovisionen für in einem Kellerraum aufgestellte Wettterminals ergaben. Die Behörde hatte Widerrufe und Schließungen verfügt; die Klägerin rügte deren Unverhältnismäßigkeit. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts für die einzelnen Klagen und für die Zeit nach der Verbindung. Das Gericht prüfte, welche Umsatzerlöse dem Gaststättenbetrieb objektiv zuzurechnen sind und wie sich dies auf die Streitwertbemessung nach § 52 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog auswirkt. • Zuständigkeit: Über die Streitwertbeschwerde entschied der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 GKG, da die erstinstanzliche Entscheidung von einem Einzelrichter erging. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der objektiven Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; als Orientierungsgröße gilt für Widerruf einer Gaststättenerlaubnis der Jahresgewinn, mindestens jedoch 15.000 Euro gemäß Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs. • Berücksichtigung von Schließungsverfügungen: Maßnahmen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs werden bei mit dem Widerruf verbundenen Schließungen nicht zusätzlich berücksichtigt; bei nicht verbundener, aber sachlich zusammenhängender Schließung ist die Hälfte des Jahresgewinns, mindestens 7.500 Euro, anzusetzen. • Zurechnung der Einnahmen: Umsätze aus den Wettterminals im Kellerraum sind nicht der widerrufenen Gaststättenerlaubnis des Bistro N. D. zuzurechnen, weil dieser Raum von der erteilten Erlaubnis nicht umfasst war, die Nutzung bau- und genehmigungsrechtlich unzulässig war und die Geräte bereits beschlagnahmt waren. • Anwendung auf den konkreten Fall: Für die Zeit nach Verbindung ist ein einheitlicher Streitwert von 30.000 Euro festzusetzen (je 15.000 Euro für beide angegriffenen Maßnahmen). Vor der Verbindung sind die Streitwerte getrennt zu bemessen: für das Verfahren gegen den Widerruf der Erlaubnis des Bistro N. D. 15.000 Euro und für das Verfahren gegen die Schließungsverfügungen 22.500 Euro (15.000 Euro für das T. bistro und 7.500 Euro für die Schließung des Bistro N. D.). Die Beschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg; Ziffer 2 des erstinstanzlichen Beschlusses wurde dahin geändert, dass der Streitwert vor der Verbindung für das Verfahren 3 K 309/19 (Widerruf Gaststättenerlaubnis Bistro N. D.) auf 15.000,00 Euro und für das Verfahren 3 K 293/19 (Schließungsverfügungen) auf 22.500,00 Euro festgesetzt wird. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert des fortgeführten verbundenen Verfahrens auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf der objektiven Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des Mindestbetrags aus dem Streitwertkatalog; betriebswirtschaftliche Einnahmen aus nicht der Erlaubnis zuzurechnenden Wettterminals wurden zu Recht nicht berücksichtigt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.