Beschluss
10 A 1241/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die angeführten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.
• Für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.
• Die bloße Nichtbeteiligung am Baugenehmigungsverfahren begründet allein keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung; es bedarf einer konkreten materiellen Rechtsverletzung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an Baugenehmigungsentscheidung • Der Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die angeführten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. • Für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Die bloße Nichtbeteiligung am Baugenehmigungsverfahren begründet allein keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung; es bedarf einer konkreten materiellen Rechtsverletzung. Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Baugenehmigung vom 4.12.2018 für den Neubau eines Zweifamilienhauses auf benachbartem Grundstück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Baugenehmigung keine für die Klägerin schutzwürdigen Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften aufweise. Die Klägerin rügt u.a. ihre nicht erfolgte förmliche Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren, mögliche Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben, eine angeblich erdrückende Wirkung des Vorhabens und Eingriffe in die ästhetische Struktur des Gebiets. Mit ihrem Zulassungsantrag zum Oberverwaltungsgericht macht sie geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat die Begründung geprüft und auf frühere Entscheidungen und Beschlüsse Bezug genommen. • Anforderungen an Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Der Antragsteller muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; pauschaler Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). • Bezug auf Verwaltungsgerichtsentscheidung: Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentlichen mit seinen Ausführungen im Eilverfahren begründet; der Zulassungsantrag vermag diese tragenden Annahmen nicht substantiiert zu erschüttern. • Keine alleinige Wirkung fehlender Beteiligung: Eine fehlende Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren begründet keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung ohne konkrete materielle Rechtsverletzung; die bloße Möglichkeit, Einwände hätten Änderungen bewirken können, reicht nicht aus. • Keine substantiierten Anhaltspunkte für bauplanungsrechtliche Verstöße: Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Vorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, die zu ihrem Schutz bestimmt sind. • Erdrückende Wirkung und Ästhetik: Die vorgetragenen Umstände rechtfertigen nach den konkreten Verhältnissen und der Entfernung der Gebäude keine Annahme einer erdrückenden Wirkung; rein ästhetische Einwände sind nicht entscheidend. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; Streitwertfestsetzung gemäß §§ 40, 47, 52 GKG. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, weil die Klägerin die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht konkret und mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen hat. Eine fehlende Beteiligung am Genehmigungsverfahren begründet ohne konkrete materielle Rechtsverletzung keinen Aufhebungsanspruch. Ebenso hat die Klägerin keine substantiierten Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften oder eine erdrückende Wirkung dargelegt, die das angefochtene Urteil in Frage stellen würden.