Beschluss
4 A 2337/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig dargelegt werden (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Zuwendungen nach der Förderrichtlinie sind nur an solche Unternehmen möglich, die selbst über die erforderliche Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 2 GüKG verfügen.
• Die für den gewerblichen Güterkraftverkehr erforderliche Erlaubnis ist personenbezogen bzw. unternehmensbezogen; die auf einen persönlich haftenden Gesellschafter ausgestellte Erlaubnis ist der Gesellschaft nicht ohne Weiteres zuzurechnen.
• Ein Vertrauenstatbestand scheidet aus, wenn der Zuwendungsbescheid durch in wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (§ 48 Abs. 2 VwVfG).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Gesellschaft ohne Güterverkehrserlaubnis nicht förderfähig • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig dargelegt werden (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Zuwendungen nach der Förderrichtlinie sind nur an solche Unternehmen möglich, die selbst über die erforderliche Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 2 GüKG verfügen. • Die für den gewerblichen Güterkraftverkehr erforderliche Erlaubnis ist personenbezogen bzw. unternehmensbezogen; die auf einen persönlich haftenden Gesellschafter ausgestellte Erlaubnis ist der Gesellschaft nicht ohne Weiteres zuzurechnen. • Ein Vertrauenstatbestand scheidet aus, wenn der Zuwendungsbescheid durch in wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (§ 48 Abs. 2 VwVfG). Die Klägerin beantragte De-minimis-Fördermittel für gewerblichen Güterkraftverkehr. Das Bundesamt für Güterverkehr kündigte Rückforderungen auf Grundlage der Bescheide von 2015 und 2016 über insgesamt 8.000 Euro, weil die Klägerin nach Auffassung der Behörde nicht Inhaberin der erforderlichen Erlaubnis für gewerblichen Güterkraftverkehr war. Die Klägerin besaß keine eigene Erlaubnis; vorgelegte Erlaubnis war auf den persönlich haftenden Gesellschafter der OHG ausgestellt. Die Klägerin machte geltend, ihr sei diese Lizenz zuzurechnen und berief sich auf Vertrauensschutz. Das Verwaltungsgericht Köln hielt die Rückforderungen und Rücknahme der Zuwendungen für rechtmäßig. Die Klägerin beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung; dieses lehnte den Zulassungsantrag ab. Streitwert: 8.000 Euro. • Zulassungsrechtliche Prüfung: Die Berufung wäre nur zuzulassen bei ernstlichen Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 VwGO); solche Zweifel hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. • Förderrichtlinie und Anspruchsvoraussetzungen: Nach Nr. 3.1 der Förderrichtlinie und Nr. 8.1.2 sind nur Unternehmen förderberechtigt, die selbst Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen und Eigentümer oder Halter zugelassener schwerer Nutzfahrzeuge sind; damit setzt die Förderung das Vorliegen einer eigenen Erlaubnis voraus. • Güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis: § 3 Abs. 1 und Abs. 2 GüKG machen die Erlaubnispflicht deutlich; die Erlaubnis wird unternehmensbezogen erteilt. Europarechtliche und verwaltungsrechtliche Vorgaben bestätigen, dass auch Personengesellschaften Unternehmer sein können, jedoch eine auf eine natürliche Person ausgestellte Erlaubnis nicht automatisch der Gesellschaft zuzurechnen ist. • Kein Zurechnungs- oder Identitätsprinzip: Weder gesellschaftsvertragliche Pflichten noch wirtschaftliche Verzahnung führen dazu, die Erlaubnis des persönlich haftenden Gesellschafters der OHG zuzurechnen; die Rechtsprechung und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht verlangen Differenzierung nach Unternehmensform und Personenbezogenheit der Erlaubnis. • Kein Vertrauensschutz: Ein Anspruch auf Bestand der Zuwendungen wegen Vertrauensschutzes kommt nicht in Betracht, weil der Zuwendungsbescheid aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben der Klägerin ergangen ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG). Für die Anwendung genügt das Vorliegen falscher wesentlicher Angaben, ein Verschulden ist nicht erforderlich. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Frage, ob gesellschaftliche Verzahnung eine Identität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft begründet, ist durch HGB, GüKG und Unionsrecht bereits eindeutig beantwortet; deshalb liegt kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 8.000 Euro sind rechtsmäßig, weil die Klägerin im Förderzeitraum nicht Inhaberin der nach § 3 Abs. 2 GüKG erforderlichen Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr war und die ihr vorgelegte Erlaubnis einem persönlich haftenden Gesellschafter zuzuordnen ist. Eine Zusprechung von Vertrauensschutz kommt nicht in Betracht, da die Zuwendung durch in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben der Klägerin erwirkt wurde. Die Berufung ist nicht aus Gründen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen; der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.