Beschluss
19 B 500/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eilbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO genügt.
• Die Verspätung oder unzureichende Konkretisierung der Begründung kann nicht durch Nachreichung geheilt werden, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist.
• Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil der erstinstanzliche Eilantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte (vgl. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Eilbeschwerde wegen unzureichender Begründung; PKH-Beschwerde erfolglos • Die Eilbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO genügt. • Die Verspätung oder unzureichende Konkretisierung der Begründung kann nicht durch Nachreichung geheilt werden, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist. • Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil der erstinstanzliche Eilantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte (vgl. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Eilantrag des Antragstellers zurückgewiesen und sein Antrag auf Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Eilverfahren abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte in der angefochtenen Entscheidung einen dringenden Fall nach §80 Abs.8 VwGO bejaht; maßgeblich war u.a. die Frist nach §13 Abs.3 BestG NRW. Der Antragsteller legte innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerde ein, deren Begründung sich jedoch überwiegend auf bisherigen Sachvortrag und allgemeine Hinweise auf die Coronavirus-Pandemie beschränkte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerdebegründung sowie die Prozesskostenhilfebeschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerdebegründung keinen bestimmten Antrag enthielt und sich nicht ausreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzte. Die Beschwerdefrist war bereits abgelaufen, so dass Nachbesserung nicht mehr möglich war. • Zulässigkeit: Die Eilbeschwerde erfüllt nicht die Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO, weil sie keinen bestimmten Abänderungs- oder Aufhebungsantrag enthält und die Gründe nicht so darlegt, dass ersichtlich wird, weshalb das angefochtene Ergebnis fehlerhaft sei. • Begründungspflicht: Eine bloße Verweisung auf den bisherigen Sachvortrag und pauschale Hinweise auf die Coronavirus-Pandemie genügen nicht, die aus §146 Abs.4 Satz3 VwGO folgenden Anforderungen an die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu erfüllen. • Kausalität der Rüge: Es ist darzulegen, warum die behaupteten Verfahrensmängel (z.B. Handhabung des §80 Abs.8 VwGO) zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsgerichts hätten führen müssen; dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. • Fristversäumnis: Die einmonatige Frist zur Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 Satz1 VwGO war mit Ablauf des 27.04.2020 verstrichen, sodass ein Nachholen der fehlenden Darlegungen nicht mehr möglich war. • PKH-Beschwerde: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet, weil der erstinstanzliche Eilantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; der Streitwert wurde nach §§47 Abs.1, 52 Abs.1 und 2, 53 Abs.2 Nr.2 GKG festgesetzt. Die Eilbeschwerde 19 B 500/20 wurde verworfen, da die Beschwerdebegründung die formellen Voraussetzungen des §146 Abs.4 VwGO nicht erfüllt und die Frist zur Nachreichung bereits abgelaufen war. Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 285/20 wurde zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Eilantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; im PKH-Verfahren werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.