Beschluss
1 A 2501/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darlegungsfähige und fallbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des erstinstanzlichen Urteils voraus.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig bestritten wird und eine Entscheidung nicht ohne vertiefte Prüfung möglich ist.
• Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO erfordert, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist und für die einheitliche Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts von wesentlicher Bedeutung ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Beihilfe bei Auslands-Notfallbehandlung nicht gegeben • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darlegungsfähige und fallbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des erstinstanzlichen Urteils voraus. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig bestritten wird und eine Entscheidung nicht ohne vertiefte Prüfung möglich ist. • Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO erfordert, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist und für die einheitliche Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts von wesentlicher Bedeutung ist. Der Kläger verlangte Erstattung von Kosten einer dringenden Notfallbehandlung nach einem Hinterwandinfarkt im Ausland. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Anspruch auf Beihilfe, weil die Verbringung in die nächstgelegene Klinik lebensrettend und alternativlos war und eine pauschale Kostenbegrenzung für Auslandsnotfälle verfassungs- und gesetzeswidrig wäre. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und der Auffassung, die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen unterscheide sich von anderen Ländern; außerdem berief sie sich auf grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob in Notfällen von §10 Abs.1 BVO NRW abgewichen werden darf. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO ausreichend substantiiert dargelegt wurden und ob durch die Begründung Zweifel oder grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit entstanden seien. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss die Zulassungsbegründung fallbezogen und konkret die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe darlegen, sodass das Oberverwaltungsgericht allein aus der Begründung die Zulassungsfrage beurteilen kann. • Zu Nr.1 (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Ernstliche Zweifel sind nur gegeben, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Richtigkeit nicht ohne vertiefte Prüfung geklärt werden kann. Die Beklagte hat nicht hinreichend gezeigt, inwiefern die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts unrichtig sind, sondern weitgehend erstinstanzliche Vorträge wiederholt. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Notfallverbringung zur Lebensrettung unerlässlich war und eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit für im Ausland medizinisch gebotene Aufwendungen gegen Art.3 Abs.1 GG und die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verstößt; diese Erwägungen sind überzeugend und lassen sich auf die nordrhein‑westfälische Rechtslage übertragen. • Die bloße Berufung auf Unterschiede zur Rechtslage anderswo und auf §10 Abs.7 BVO NRW genügt nicht, um die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern; es fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung, warum die bundesgerichtlichen Grundsätze nicht übertragbar sein sollten. • Zu Nr.3 (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist und über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Rechtsanwendung hat. Die hier aufgeworfene Frage lässt sich anhand vorhandener obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten und ist daher nicht klärungsbedürftig. • Kosten- und Streitwertentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§47,52 GKG; der Beschluss zur Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt rechtskräftig. Die Zulassungsbegründung der Beklagten genügte nicht den strengen Darlegungsanforderungen des §124a VwGO, weil sie die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert und fallbezogen in Frage stellte. Insbesondere verweigerte die Beklagte eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung, dass eine pauschale Kostenbegrenzung für medizinisch gebotene Auslandsnotfallbehandlungen verfassungs‑ und gesetzeswidrig sein kann. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die aufgeworfene Rechtsfrage bereits mit der vorhandenen Rechtsprechung beantwortet werden kann. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 8.131,94 Euro festgesetzt.