Beschluss
19 A 121/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, wenn die Versäumnis auf einer Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht beruht.
• Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
• Ein Rechtsanwalt muss unterzeichnete fristgebundene Schriftsätze vor der Absendung persönlich auf richtige Adressierung und Vollständigkeit prüfen; er darf die abschließende Kontrolle nicht ohne angemessene organisatorische Vorkehrungen dem Büropersonal überlassen.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Adressierung: Sorgfaltspflicht des unterzeichnenden Rechtsanwalts • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, wenn die Versäumnis auf einer Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht beruht. • Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. • Ein Rechtsanwalt muss unterzeichnete fristgebundene Schriftsätze vor der Absendung persönlich auf richtige Adressierung und Vollständigkeit prüfen; er darf die abschließende Kontrolle nicht ohne angemessene organisatorische Vorkehrungen dem Büropersonal überlassen. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung, weil die Antragsbegründungsschrift vom 27. Januar 2020 aufgrund falscher Adressierung an das Verwaltungsgericht nicht fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht einging. Die Schrift wurde von der sachbearbeitenden Anwältin verfasst; eine Rechtsanwaltsfachangestellte druckte und adressierte den Schriftsatz offenbar falsch. Ein weiterer bei den Prozessbevollmächtigten tätiger Rechtsanwalt unterzeichnete die ausgedruckte Fassung, erkannte die falsche Adressierung und wies mündlich auf Korrektur hin. Wegen hoher Arbeitsbelastung wurde die Korrektur nicht vorgenommen und die Frist versäumt. Der Kläger macht geltend, die Versäumung sei nicht seinem Verschulden zuzuschreiben, weshalb Wiedereinsetzung zu gewähren sei. • Anwendbare Normen: § 60 Abs. 1 VwGO (Wiedereinsetzung), § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (Antragsfristen), § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO (Zurechnung des Verschuldens), Grundsatz anwaltlicher Sorgfaltspflicht. • Verschulden der Prozessbevollmächtigten: Die vorgetragenen Abläufe genügen nicht, um ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten auszuschließen; deren Angaben machten weder den unterzeichnenden Rechtsanwalt noch dessen Prüfpflichten entlastbar. • Pflichten des unterzeichnenden Anwalts: Ein unterschreibender Rechtsanwalt hat fristgebundene Schriftsätze persönlich auf Zuständigkeit des Adressaten und Vollständigkeit zu prüfen; er darf die abschließende Pflichtkontrolle nicht ohne geeignete organisatorische Vorkehrungen dem Büropersonal überlassen. • Organisatorische Anforderungen: Mündliche Einzelanweisungen an Büropersonal sind zulässig, ersetzen aber nicht allgemeine oder einzelfallbezogene organisatorische Vorkehrungen; es bedarf zumindest einer unmissverständlichen Weisung zur sofortigen Erledigung oder einer Anweisung zur erneuten Kontrolle vor Absendung. • Feststellung im Einzelfall: Der unterzeichnende Rechtsanwalt hat die Korrekturanweisung nur mündlich erteilt, keinen schriftlichen Korrekturvermerk angebracht und nicht nachprüfend kontrolliert, obwohl hierfür bei den gegebenen Umständen besonderes Anlass bestand; damit liegt eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vor. • Rechtliche Folge: Die Versäumnis ist dem Kläger zuzurechnen, weil das Verschulden der Prozessbevollmächtigten wirksam nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 ZPO auf ihn fällt; somit fehlt die Voraussetzung der Unverschuldetheit für Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde abgelehnt. Das Gericht hat zugunsten der Verfahrensordnung entschieden, weil die Fristversäumnis auf einer Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht beruhte; der unterzeichnende Rechtsanwalt hätte die fehlerhafte Adressierung erkennen und die wirksame Korrektur sicherstellen müssen. Mangels genügender Darlegung allgemeiner oder konkret getroffener organisatorischer Vorkehrungen zur Vermeidung des Vergessens ist die Versäumnis dem Kläger zuzurechnen. Damit ist die Voraussetzung der ohne Verschulden erfolgten Fristversäumnis nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Der Beschluss ist unanfechtbar.