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Beschluss

1 B 787/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Regelbeurteilungen müssen bei höherwertigem Einsatz konkret nachvollziehbar erläutern, wie die Einzelnoten in das abweichende Gesamtnotensystem übersetzt wurden. • Fehlt es an einer solchen Plausibilisierung, ist die Beurteilung rechtswidrig und kann dies den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. • Ein unterlegener Bewerber kann nur verlangen, wegen fehlerhafter Auswahl ein neues Auswahlverfahren durchzuführen, wenn seine Auswahl in einem rechtmäßigen Verfahren zumindest möglich erscheint. • Auch die Beurteilungen der Mitbewerber sind auf Plausibilität zu prüfen; unberücksichtigter unter- oder höherwertiger Einsatz ist in der Begründung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Begründung dienstlicher Beurteilungen bei höherwertigem Einsatz • Dienstliche Regelbeurteilungen müssen bei höherwertigem Einsatz konkret nachvollziehbar erläutern, wie die Einzelnoten in das abweichende Gesamtnotensystem übersetzt wurden. • Fehlt es an einer solchen Plausibilisierung, ist die Beurteilung rechtswidrig und kann dies den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. • Ein unterlegener Bewerber kann nur verlangen, wegen fehlerhafter Auswahl ein neues Auswahlverfahren durchzuführen, wenn seine Auswahl in einem rechtmäßigen Verfahren zumindest möglich erscheint. • Auch die Beurteilungen der Mitbewerber sind auf Plausibilität zu prüfen; unberücksichtigter unter- oder höherwertiger Einsatz ist in der Begründung zu berücksichtigen. Der Antragsteller, ein Beamter mit Statusamt A12, war im Beurteilungszeitraum erheblich höherwertig (bis A15) eingesetzt und bewarb sich erfolglos auf drei Beförderungsstellen (A13). Die Antragsgegnerin besetzte die Stellen mit drei Beigeladenen, deren dienstliche Beurteilungen bessere Gesamtnoten auswiesen. Der Antragsteller focht die Auswahlentscheidung an und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beförderungen bis zur Neubeurteilung auszusetzen. Das Verwaltungsgericht gewährte dies und hielt die dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 21.11.2018 für in Teilen unbegründet; es sah zudem Begründungsmängel in den Beurteilungen der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und rügte Eingriffe in ihren Beurteilungsspielraum sowie unzureichende Substantiierung der Konzepte zur Notenumrechnung. • Rechtliche Grundlage ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit den dienstlichen Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG und der Rechtsprechung des BVerwG und OVG NRW. • Das Beurteilungssystem verwendet für Einzelkriterien ein fünfstufiges und für das Gesamturteil ein sechsstufiges Notensystem; wegen dieser Inkongruenz ist in jeder dienstlichen Beurteilung der Vorgang der "Übersetzung" der Einzelnoten in das Gesamturteil für den Einzelfall nachvollziehbar zu erläutern. • Bei (deutlich) höherwertigem Einsatz des Beamten sind die Beurteiler zusätzlich verpflichtet darzulegen, wie die an höherwertigen Anforderungen gemessenen Leistungen zu den abstrakten Anforderungen des Statusamtes in Beziehung gesetzt und wie daraus die jeweilige Notenentscheidung einschließlich Ausprägungsgrad gebildet wurde. • Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers scheitert, weil sie nur abstrakt das Notensystem schildert und mit Leerformeln behauptet, die Höherwertigkeit sei berücksichtigt worden, ohne auf die konkreten Notensprünge und deren Begründung einzugehen; insoweit sind insbesondere die Abweichungen gegenüber früheren Versionen (z. B. bei "Praktische Arbeitsweise") nicht erklärt. • Die Beurteilungen der Beigeladenen sind ebenfalls mangelhaft, da die Übersetzung der Einzelnoten in das Gesamtnotensystem nicht nachvollziehbar ist und nicht offengelegt wird, inwieweit deren teilweise amtsunangemessener oder unterwertiger Einsatz berücksichtigt wurde. • Die Antragsgegnerin kann den Mangel nicht durch nachträgliche Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren heilen; nur eine bereits in der Beurteilung enthaltene Plausibilisierung darf vertieft werden. • Wegen der dargelegten Begründungsdefizite und des erheblich höherwertigen Einsatzes des Antragstellers ist dessen Auswahl in einem fehlerfreien Verfahren zumindest möglich; damit besteht ein Anspruch auf erneute, fehlerfreie Entscheidung und damit die Rechtsschutzbefugnis für die einstweilige Anordnung. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war unbegründet; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 21.11.2018 ist wegen unzureichender Plausibilisierung der Übersetzung der Einzelnoten in das Gesamtnotensystem und der nicht nachvollziehbaren Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes rechtswidrig. Ebenso sind die einschlägigen Beurteilungen der Beigeladenen in wesentlichen Punkten fehlerhaft. Da bei einer fehlerfreien Neubeurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller eine für die Beförderung entscheidende bessere Gesamtnote erreicht, erscheint seine Auswahl zumindest möglich; daher besteht Anspruch auf erneute Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit den im Tenor genannten Ausnahmen.