Beschluss
4 B 813/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei mittellos ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
• Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags nach §146 Abs.2 VwGO ist unzulässig.
• Streitwertfestsetzungen sind aufzuheben, wenn tatsächlich kein streitbefangenes Verfahrensbegehren vorliegt und deshalb keine Gebührenpflicht entsteht.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH für Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes; Aufhebung der Streitwertfestsetzung • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei mittellos ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags nach §146 Abs.2 VwGO ist unzulässig. • Streitwertfestsetzungen sind aufzuheben, wenn tatsächlich kein streitbefangenes Verfahrensbegehren vorliegt und deshalb keine Gebührenpflicht entsteht. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für mehrere beabsichtigte Rechtsbehelfe gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018. Ziffer 1 betraf die Ablehnung eines Befangenheitsantrags, Ziffer 2 die Versagung von PKH für ein erstinstanzliches Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und Ziffer 3 die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes; zudem wurde ein Streitwert festgesetzt. Die Antragstellerin machte geltend, sie habe die eigentlichen Sachanträge noch nicht gestellt und sei wirtschaftlich nicht in der Lage, Prozesskosten zu tragen. Sie begehrte PKH sowohl für ein noch einzulegendes Beschwerdeverfahren als auch für weitere erstinstanzliche Anträge (z. B. Übermittlung von Schriftstücken per Fax, telefonische Auskünfte). Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfahren sowie die richtige Bestimmung des Streitwerts. • Rechtsgrundlagen: §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO (PKH), §60 VwGO (Fristen), §146 Abs.2 VwGO (Befangenheit), §§3,34,63,68 GKG (Streitwert/Gerichtsgebühren), §§88,122 VwGO (Auslegung von Anträgen). • PKH für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (Ziffer 3) ist zu bewilligen, weil die Antragstellerin mittellos ist und die anwaltlich innerhalb der Fristen eingelegte Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte; sie hat die betreffenden Sachanträge noch nicht gestellt, sodass Ziffer 3 im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden könnte. • Der PKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags (Ziffer 1) ist abzulehnen, weil eine solche Beschwerde unzulässig ist (§146 Abs.2 VwGO). • Die Beschwerde gegen die Versagung von PKH für ein erstinstanzliches Verfahren (Ziffer 2) ist unbegründet: Die angezielten Anträge (generelle Fax-Übermittlung, telefonische Auskünfte durch Geschäftsstelle) haben keine Rechtsgrundlage und begründen keinen Anspruch; Verfahrensleitung und Gewährung des rechtlichen Gehörs obliegen dem Richter, nicht der Gerichtsverwaltung. • Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet. Bei gebotener, rechtsschutzgewährender Auslegung der Anträge hatte die Antragstellerin nur PKH für ein beabsichtigtes Verfahren begehrt; daher bestand kein verfahrensgegenständlicher Streitwert und die ursprünglich festgesetzte Streitwertfestsetzung ist aufzuheben. • Kosten- und Gebührenregelung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren; das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die PKH wird der Antragstellerin für die anwaltlich noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (Ziffer 3) bewilligt. Der PKH-Antrag für eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags (Ziffer 1) wird abgelehnt, weil diese Beschwerde unzulässig ist. Die Beschwerde gegen die Versagung von PKH für ein erstinstanzliches Verfahren (Ziffer 2) wird zurückgewiesen, da die beabsichtigten Anträge keine hinreichende Erfolgsaussicht haben und keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 wird aufgehoben, weil kein verfahrensbezogenes Begehren vorlag, das Kostenpflicht begründen würde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren; das Verfahren über die Streitwertbeschwerde bleibt gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.