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Urteil

1 A 1677/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ruhezeiten, während denen Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort verbleiben und mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, sind als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit zu qualifizieren (Art.2 Nr.1 RL2003/88/EG; §2 Nr.12 AZV). • Mehrarbeit im Sinne des §88 Satz 2 BBG liegt vor, wenn solche Bereitschaftszeiten dienstlich angeordnet oder im stufenweisen Entscheidungsprozess hinreichend konkret für die betroffene Einheit angeordnet wurden; dies rechtfertigt Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1. • §11 BPolBG begründet kein einklagbares subjektives Recht auf Festsetzung eines pauschalierten Freizeitausgleichs; die Vorschrift dient primär der Verwaltungsvereinfachung und bleibt an die Maßstäbe des §88 BBG gebunden.
Entscheidungsgründe
Bereitschaftszeiten im Einsatzhotel sind Arbeitszeit — Freizeitausgleich nach §88 BBG • Ruhezeiten, während denen Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort verbleiben und mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, sind als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit zu qualifizieren (Art.2 Nr.1 RL2003/88/EG; §2 Nr.12 AZV). • Mehrarbeit im Sinne des §88 Satz 2 BBG liegt vor, wenn solche Bereitschaftszeiten dienstlich angeordnet oder im stufenweisen Entscheidungsprozess hinreichend konkret für die betroffene Einheit angeordnet wurden; dies rechtfertigt Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1. • §11 BPolBG begründet kein einklagbares subjektives Recht auf Festsetzung eines pauschalierten Freizeitausgleichs; die Vorschrift dient primär der Verwaltungsvereinfachung und bleibt an die Maßstäbe des §88 BBG gebunden. Der Kläger, Polizeikommissar der Bundespolizei, war im Mai/Juni 2015 Teil einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft bei dem G7-Gipfel und anschließend bei der sog. Bilderberg-Konferenz eingesetzt. Für den Einsatz bestanden Einsatzbefehle und Ablaufpläne mit getrennten Zuordnungen von Volldienst-, Bereitschafts- und Ruhezeiten; die Einheiten waren in Einsatzhotels untergebracht. Die Dienstvorgesetzten wiesen die Kräfte an, das Hotel nur nach Genehmigung zu verlassen, jederzeit erreichbar zu sein, persönliche Ausrüstung bei sich zu führen und auf Alkohol zu verzichten. Die Beklagte rechnete Teile der Einsatzzeiten teilweise pauschal ab und gewährte nur eingeschränkten Freizeitausgleich. Der Kläger begehrte die Anerkennung der als Ruhezeit ausgewiesenen Zeiten als Bereitschaftsdienst und Freizeitausgleich in vollem Umfang; die Behörde lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nur teilweise statt; der Kläger legte Berufung ein. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind Art.2 Nr.1 und Nr.2 der Richtlinie 2003/88/EG sowie die Arbeitszeitverordnung (§2 Nr.11 und Nr.12 AZV) und §88 BBG; EU‑Recht und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH sind verbindlich für die Begriffsbestimmung von Arbeitszeit/Bereitschaftsdienst und Ruhezeit. • Arbeitszeit umfasst jede Zeitspanne, in der der Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob tatsächlich gearbeitet wird; im Gegensatz dazu ermöglicht Rufbereitschaft dem Beschäftigten noch eine freie Gestaltung des Aufenthaltsorts. • Die Ruhezeiten des Klägers im Einsatzhotel sind nach den konkreten Weisungen und der organisatorischen Einbindung als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren, weil der Aufenthaltsort bestimmt war und typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen war. • Mehrarbeit im Sinne des §88 Satz 2 BBG setzt eine dienstliche Anordnung oder Genehmigung voraus; in Großlagen kann eine stufenweise, auf die Einheit bezogene Anordnung (Einsatzbefehl, Ablaufpläne, Anweisungen der Abschnitts- und Hundertschaftsführung) hinreichend konkret sein und den einzelnen Beamten erfassen. • §88 Satz 2 BBG verpflichtet zu entsprechendem Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 für angeordnete Mehrarbeit; daher sind die als Ruhezeit ausgewiesenen 166,5 Stunden beim G7-Einsatz in vollem Umfang auszugleichen. • §11 BPolBG ist primär eine pauschalierende Verwaltungsvorschrift zur Vereinfachung der Abrechnung; sie begründet kein subjektives einklagbares Recht auf Festsetzung eines einheitlichen Freizeitausgleichs, sodass die allgemeinen Maßstäbe des §88 BBG bei Anwendung der Pauschalregelung zu beachten sind. • Für den Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz waren die Ruhezeiten ebenfalls als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren; unter Anwendung der einschlägigen Erlassmaßgaben ergibt sich ein weiterer Anspruch auf 6 Stunden Freizeitausgleich. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte, den Kläger für den G7‑Einsatz (27.5.–9.6.2015) mit weiteren 166,5 Stunden und für den Einsatz bei der Bilderberg‑Konferenz (10.6.–14.6.2015) mit weiteren 6 Stunden Freizeitausgleich zu belasten. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die in den Einsatzhotels verfügten Ruhezeiten aufgrund der Weisungslage und der einsatztaktischen Planung als Bereitschaftsdienst und damit als angeordnete Mehrarbeit im Sinne des §88 Satz 2 BBG zu qualifizieren sind, was Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 nach sich zieht. Die Verwaltung hat die Bescheide insoweit rechtswidrig erlassen; die Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.