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Urteil

1 A 1671/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 11 BPolBG begründet kein einklagbares subjektives Recht auf pauschalen Freizeitausgleich; die Norm dient primär Verwaltungsvereinfachung. • Ruhezeiten, in denen Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort verbleiben, erreichbar sein müssen und mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, sind Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit nach Art.2 RL 2003/88/EG und §2 AZV. • Mehrarbeit im Sinne des § 88 Satz 2 BBG kann durch gestufte Einsatzbefehle und konkrete Anweisungen einer Hundertschaft hinreichend konkret angeordnet sein; Mitgliedern der betroffenen Hundertschaft steht dann Freizeitausgleich zu. • Die Rechtsfolge des § 88 Satz 2 BBG verpflichtet zur zeitlich entsprechenden Dienstbefreiung: eine Stunde Bereitschaftsdienst führt zu einer Stunde Freizeitausgleich.
Entscheidungsgründe
Bereitschaftszeiten im Einsatzhotel als Mehrarbeit; Anspruch auf Freizeitausgleich nach §88 BBG • § 11 BPolBG begründet kein einklagbares subjektives Recht auf pauschalen Freizeitausgleich; die Norm dient primär Verwaltungsvereinfachung. • Ruhezeiten, in denen Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort verbleiben, erreichbar sein müssen und mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, sind Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit nach Art.2 RL 2003/88/EG und §2 AZV. • Mehrarbeit im Sinne des § 88 Satz 2 BBG kann durch gestufte Einsatzbefehle und konkrete Anweisungen einer Hundertschaft hinreichend konkret angeordnet sein; Mitgliedern der betroffenen Hundertschaft steht dann Freizeitausgleich zu. • Die Rechtsfolge des § 88 Satz 2 BBG verpflichtet zur zeitlich entsprechenden Dienstbefreiung: eine Stunde Bereitschaftsdienst führt zu einer Stunde Freizeitausgleich. Der Kläger, Polizeihauptkommissar der Bundespolizei, war im Mai/Juni 2015 mit einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft beim G7-Gipfel eingesetzt und anschließend bei der Bilderberg-Konferenz. Einsatzplanung erfolgte in der BAO AETOS; es wurden Einsatz-, Bereitschafts- und Ruhezeiten in Einsatzbefehlen und Dienstplänen festgelegt. Der Präsident des Bundespolizeipräsidiums kündigte eine spitze Abrechnung nach §88 BBG und einen zusätzlichen fürsorglichen Zeitausgleich an. Die Behörde rechnete bereits Teile der Einsatzstunden an und gewährte ergänzend zwei Tage Sonderzeitausgleich; Ruhezeiten wurden jedoch nicht vollständig ausgeglichen. Der Kläger begehrte weiteren Freizeitausgleich, insbesondere die Einordnung der Ruhezeiten im Einsatzhotel als Bereitschaftsdienst und damit Mehrarbeit. Die Behörde lehnte ab; das Verwaltungsgericht sprach dem Kläger nur 5 Stunden zu. Der Kläger nahm Berufung und teilweisen Rücknahme vor; Streitpunkt war insbesondere die Anwendbarkeit von §11 BPolBG versus §88 BBG und die Frage, ob Ruhezeiten Arbeitszeit und dienstlich angeordnete Mehrarbeit waren. • §11 BPolBG begründet kein einklagbares subjektives Recht; die Vorschrift ermöglicht lediglich eine pauschalierende Abrechnungsalternative zur Vermeidung administrativen Mehraufwands. • Arbeitszeitbegriff nach Art.2 RL 2003/88/EG und §2 AZV umfasst Bereitschaftsdienst, wenn der Bedienstete an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort verweilen und dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. • Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst: Maßgeblich ist die Einschränkung der Selbstbestimmung über Aufenthaltsort und Zeit; bei vorgegebenem Aufenthaltsort und typischer Rechenbarkeit mit nennenswerten Einsätzen liegt Bereitschaftsdienst vor. • Nach den Zeugenaussagen und Einsatzanweisungen mussten die Einsatzkräfte im Hotel verbleiben, erreichbar sein, persönliche Ausrüstung bereithalten und Alkoholverbot einhalten; das prägt die Zeit als Bereitschaftsdienst. • Die als Ruhezeiten bezeichneten Zeiten waren faktisch Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit; der Dienstherr plante und nahm in kauf, diese Kräfte bei Bedarf einzusetzen. • Mehrarbeit war dienstlich angeordnet: Einsatzbefehl Nr.2 ermächtigte zu Mehrarbeit, Ablaufpläne konkretisierten Volldienst-, Bereitschafts- und Ruhezeiten und Abschnittsleiter/Hundertschaftsführer ordneten abschließend das Verhalten in der Ruhezeit an, sodass eine hinreichend konkrete, einzelfallbezogene Anordnung vorliegt. • Rechtsfolge nach §88 Satz 2 BBG: Für die angeordnete Mehrarbeit ist zeitlich entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren; eine Stunde Bereitschaftsdienst begründet eine Stunde Freizeitausgleich. • Die Behörde hatte die Sollstunden bereits ausreichend berücksichtigt; die vollen 166,5 Stunden Ruhezeit sind daher zusätzlich auszugleichen. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden gemäß VwGO getroffen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Behörde wird verpflichtet, dem Kläger für den Einsatz beim G7-Gipfel weiteren Freizeitausgleich in Höhe von 166,5 Stunden zu gewähren, weil die im Einsatzhotel als Ruhezeiten bezeichneten Zeiten nach unions- und nationalrechtlicher Auslegung Bereitschaftsdienst und damit dienstlich angeordnete Mehrarbeit im Sinne des §88 Satz 2 BBG waren. §11 BPolBG ist insoweit nicht einschlägig, da es kein einklagbares subjektives Recht auf pauschalen Freizeitausgleich begründet. Die Anordnung von Mehrarbeit kann gestuft und für Mitglieder einer Hundertschaft damit hinreichend konkret sein; die Rechtsfolge des §88 BBG verlangt eine eins-zu-eins-Entlastung durch Freizeitausgleich. Die Beklagte trägt die Kosten überwiegend; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.