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Beschluss

13 B 74/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Zuweisung von Abstellkapazität ist unbegründet. • Art.13 Abs.1 UAbs.3 i.V.m. Art.14 DVO (EU) 2017/2177 begründet nicht schon einen durchsetzbaren Anspruch auf Zuweisung, wenn dadurch Nutzungsrechte Dritter berührt werden. • Art.14 DVO (EU) 2017/2177 schreibt Kriterien vor, führt aber zu einer Ermessensentscheidung der Regulierungsbehörde, die eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert. • Vorliegen vermeintlicher Verfahrens- oder Diskriminierungsfehler allein begründet nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf sofortige Kapazitätszuweisung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Zuweisung von Abstellkapazität nach Art.14 DVO (EU) 2017/2177 • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Zuweisung von Abstellkapazität ist unbegründet. • Art.13 Abs.1 UAbs.3 i.V.m. Art.14 DVO (EU) 2017/2177 begründet nicht schon einen durchsetzbaren Anspruch auf Zuweisung, wenn dadurch Nutzungsrechte Dritter berührt werden. • Art.14 DVO (EU) 2017/2177 schreibt Kriterien vor, führt aber zu einer Ermessensentscheidung der Regulierungsbehörde, die eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert. • Vorliegen vermeintlicher Verfahrens- oder Diskriminierungsfehler allein begründet nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf sofortige Kapazitätszuweisung. Die Antragstellerin begehrte in einem Eilverfahren die Zuweisung des Abstellgleises 108 in der Betriebsstelle C.‑H. für zwei benannte Zeiträume im Jahr 2020. Die Beigeladene zu 1) betreibt die Betriebsstelle; die Beigeladene zu 2) hatte bereits nahezu sämtliche Abstellkapazitäten zugewiesen bekommen. Die Regulierungsbehörde (Antragsgegnerin) hatte in einem Vorabprüfungsverfahren der Beigeladenen zu 2) die strittige Kapazität zugewiesen; die Antragstellerin suchte deswegen einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragstellerin rügte insbesondere Fehler im Koordinierungsverfahren und mögliche diskriminierende Vorrangkriterien der Beigeladenen zu 1). Das Verwaltungsgericht lehnte den beantragten Erlass ab; die Beschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. • Es bleibt offen, ob Art.13 Abs.1 UAbs.3 i.V.m. Art.14 DVO (EU) 2017/2177 als alleinige Rechtsgrundlage genügt, jedenfalls ist ihre Tragweite fraglich, wenn Nutzungsrechte Dritter betroffen sind. • Art.14 DVO (EU) 2017/2177 nennt Mindestkriterien (vertragliche Verpflichtungen und Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle, bereits zugewiesene Kapazität, Investitionen anderer Nutzer, Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen, Tragfähigkeit des Betreibers, Zugangsrechte) die gleichrangig zu berücksichtigen sind; daraus folgt keine unmittelbare Rechtszufriedenheit des Antragstellers, sondern ein Ermessen der Regulierungsbehörde. • Die Antragsgegnerin hat in der abgegebenen Abwägung berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 2) wegen Bauarbeiten Kapazitäten in einer anderen Betriebsstelle nicht nutzen kann und dass deren bundesweite Tätigkeiten einen hohen Abstellbedarf begründen; diese Erwägungen liegen innerhalb des Ermessensspielraums. • Selbst wenn Fehler im Koordinierungsverfahren oder diskriminierende Vorrangkriterien vorlägen, reicht dies nicht für die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass die einzige rechtmäßige Entscheidung zwingend zu einer Zuweisung an die Antragstellerin führen würde. • Die abschließenden verfahrensrechtlichen und wertungsmäßigen Fragen können im Hauptsacheverfahren geklärt werden; im Eilverfahren fehlt es an der notwendigen Glaubhaftmachung eines durchsetzbaren Anspruchs. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme nicht erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Es besteht kein hinreichend glaubhaft gemachter Anspruch auf Zuweisung des Abstellgleises 108 für die begehrten Zeiträume. Art.14 DVO (EU) 2017/2177 verpflichtet die Regulierungsbehörde zur Abwägung mehrerer gleichermaßen zu beachtender Kriterien und begründet keine unmittelbare Anspruchsposition, die eine einstweilige Zuweisung erzwingt. Mögliche Verfahrens- oder Diskriminierungseinwände der Antragstellerin führen im Eilverfahren nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zur Annahme, dass die Regulierungsbehörde fehlerhaft und damit zu Unrecht nicht zugunsten der Antragstellerin entschieden hat.