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Beschluss

19 B 1361/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Verfügung, dem Antragsteller die Führung bestimmter Grade und Kurzformen zu untersagen, ist unbegründet. • Der Antragsteller konnte den Grad „Doctor of Philosophy“ bzw. die Kurzform „PhD“ nicht führen, weil dieser Grad nicht ordnungsgemäß verliehen worden ist (§ 69 Abs. 2 HG NRW). • Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines angedrohten Zwangsgeldes ist auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der Androhung bekannte Einkommenssituation abzustellen (ex ante).
Entscheidungsgründe
Untersagung der Führung ausländischer Doktorgradsbezeichnungen rechtmäßig • Die Beschwerde gegen die Verfügung, dem Antragsteller die Führung bestimmter Grade und Kurzformen zu untersagen, ist unbegründet. • Der Antragsteller konnte den Grad „Doctor of Philosophy“ bzw. die Kurzform „PhD“ nicht führen, weil dieser Grad nicht ordnungsgemäß verliehen worden ist (§ 69 Abs. 2 HG NRW). • Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines angedrohten Zwangsgeldes ist auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der Androhung bekannte Einkommenssituation abzustellen (ex ante). Der Antragsteller führt einen ausländischen Doktorgrad an und begehrt im Eilverfahren die Aussetzung der Verfügung der Behörde, die ihm das Führen bestimmter Grade und Kurzformen (insbesondere „Doctor of Philosophy“ und „PhD“) unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt. Die Behörde stellte die fehlende Berechtigung fest und verbot nur die in der Verfügung konkret genannten Bezeichnungen. Das Verwaltungsgericht hat dies mit ausführlicher Begründung bestätigt und festgestellt, dass der in Rede stehende Grad in Wahrheit eine anderslautende Bezeichnung hat und nicht ordnungsgemäß verliehen wurde, weil erforderliche Studienzeiten nicht erfüllt sind. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und machte unter anderem geltend, Leistungen seien angerechnet worden und teilweise abweichende Bezeichnungen berechtigten zumindest zur Führung einer spanischen Form des Titels. Außerdem rügte er die Bemessung des angedrohten Zwangsgeldes mit Verweis auf seine Einkommensverhältnisse. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 146 VwGO zulässig, der Senat prüfte jedoch nur die fristgerecht vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Fehlende Verleihung: Nach § 69 Abs. 2 HG NRW ist die Führung ausländischer Grade nur zulässig, wenn der Grad in der verliehenen Form und nach den Voraussetzungen des Herkunftslands ordnungsgemäß verliehen wurde. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Universidad Central de Nicaragua habe den Grad nicht als „Doctor of Philosophy“ verliehen; diese Bezeichnung sei lediglich eine Übersetzung. Zudem sei die für den Erwerb zwingend vorgeschriebene dreijährige Studiendauer nicht eingehalten worden, da der Antragsteller nur 1,5 Jahre eingeschrieben war. Unstimmigkeiten in den vorgelegten Unterlagen sprechen gegen eine ordnungsgemäße Verleihung. • Vorbringung des Antragstellers: Die Beschwerde entkräftet die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert. Verweise auf interne Richtlinien, angebliche Anrechnung von Leistungen oder die Führung einer spanischen Titelvariante berühren die entscheidenden Feststellungen nicht und belegen keine Rechtsgrundlage nach nicaraguanischem Recht. • Zwangsgeldbemessung: Für die rechtliche Würdigung der Zwangsgeldhöhe ist auf die behördliche Sicht zum Zeitpunkt der Androhung und die dabei zugrunde gelegte Einkommenssituation abzustellen. Die erst mit der Beschwerde vorgelegten Einkommenserklärungen ändern daran nichts; die Schätzung des Nettoeinkommens durch die Behörde erscheint ausreichend begründet. • Rechtsfolge: Da die Voraussetzungen für die Führung des streitigen Grades nicht vorlagen und die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig bemessen wurde, besteht kein Anlass zur Änderung der angefochtenen Verfügung und kein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller den Grad „Doctor of Philosophy“ bzw. die Kurzform „PhD“ nicht führen darf, weil der Grad nach den dargelegten Feststellungen nicht ordnungsgemäß verliehen wurde und die erforderlichen Studiendauern nicht eingehalten wurden. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig; bei der Bemessung durfte die Behörde auf die zum Erlasszeitpunkt bekannte Einkommenslage abstellen, die Beschwerde bringt keine genügenden Anhaltspunkte für eine andere Bewertung. Damit bestehen weder ein Rechtsschutzanspruch gegen die Untersagung noch ein Erfolgsaussicht für die Aussetzung der Vollziehung; die Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden entsprechend getroffen.