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Beschluss

10 A 290/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin den Zulassungsgründen nicht konkret und mit schlüssigen Gegenargumenten begegnet (§124 VwGO). • Bei der Prüfung der Ermessensausübung zur Auswahl des Adressaten einer Ordnungsverfügung ist die Behörde nicht verpflichtet, eine gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft vorzuziehen, wenn die Effektivität der Gefahrenabwehr durch die Inanspruchnahme der Gemeinschaft fraglich ist. • Die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist nur dann als Zulassungsgrund geeignet, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Tatsachen aufzuklären gewesen wären, welche Beweismittel betroffen gewesen wären und welches wahrscheinliche Ergebnis eine ergänzende Beweisaufnahme gehabt hätte (§86 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen unzureichender Begründung und fehlender Darlegung von Aufklärungsdefiziten • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin den Zulassungsgründen nicht konkret und mit schlüssigen Gegenargumenten begegnet (§124 VwGO). • Bei der Prüfung der Ermessensausübung zur Auswahl des Adressaten einer Ordnungsverfügung ist die Behörde nicht verpflichtet, eine gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft vorzuziehen, wenn die Effektivität der Gefahrenabwehr durch die Inanspruchnahme der Gemeinschaft fraglich ist. • Die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist nur dann als Zulassungsgrund geeignet, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Tatsachen aufzuklären gewesen wären, welche Beweismittel betroffen gewesen wären und welches wahrscheinliche Ergebnis eine ergänzende Beweisaufnahme gehabt hätte (§86 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten, durch die diese die Klägerin als Störerin zur Beseitigung von Schäden an gemeinschaftlichem Wohnungseigentum verpflichtet hat. Die Klägerin rügt, die Behörde hätte vorrangig die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch nehmen müssen und habe ihr Ermessen bei der Störerauswahl fehlerhaft ausgeübt, insbesondere sei Herr L. unzulässig nicht in Anspruch genommen worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete, die Beklagte habe die Effektivität der Gefahrenabwehr und die besonderen Umstände (kein Verwalter, nicht erreichbare oder nicht kooperative Eigentümer) hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und machte als Zulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Sach- und Rechtsauslegung sowie Verfahrensrügen geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte binnen Frist nach §124a VwGO und stellte fest, die Zulassungsbegründung sei unzureichend konkret und entfalte keine durchgreifenden Zweifel an der angefochtenen Entscheidung. Es stellte zudem fest, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht konkret dargelegt worden sei. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist form- und fristgerecht gestellt, in der Sache jedoch unbegründet. • Anforderungen an Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Antragstellerin muss die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel ziehen. Die Klägerin hat ihre Vorbringen nicht klar den geltend gemachten Zulassungsgründen zugeordnet und somit die Anforderungen nicht erfüllt. • Ermessensausübung bei Störerauswahl: Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass wegen fehlenden Verwalters, mangelnder Erreichbarkeit und fehlender Bereitschaft der Mehrheit der Eigentümer eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft in Bezug auf eine schnellstmögliche und effektive Gefahrenabwehr fraglich gewesen sei; die Beklagte durfte deshalb von einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme absehen. • Begründung der Ordnungsverfügung: Entgegen der Behauptung der Klägerin enthält die Ordnungsverfügung ausreichende Erwägungen zu den für die Störerauswahl relevanten Tatsachen; die Klägerin hat die Schlussfolgerungen nicht hinreichend erschüttert. • Divergenz mit höchstrichterlicher Rechtsprechung (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Die Klägerin benennt keinen abstrakten, tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils, der mit einem Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts in Widerspruch stünde. • Verfahrensrüge/gerichtliche Aufklärungspflicht (§86 VwGO): Eine Verletzung der Aufklärungspflicht setzt die konkrete Darlegung voraus, welche Tatsachen noch hätten geklärt werden müssen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welches wahrscheinliche Ergebnis eine zusätzliche Beweisaufnahme gehabt hätte; solche Darlegungen fehlen und es war auch kein förmlicher Beweisantrag gestellt. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Streitwert für das Zulassungsverfahren 15.000 Euro. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt damit rechtskräftig. Die Ablehnung beruht darauf, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung nicht dargelegt hat: Sie hat die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht konkret mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen und keine hinreichende Diverenz zu Entscheidungen oberer Gerichte aufgezeigt. Ferner hat sie die behauptete Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht ausreichend substantiiert, insbesondere keine konkreten Beweisanträge gestellt oder aufgezeigt, welche weiteren Feststellungen erforderlich gewesen wären. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.