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Beschluss

4 B 734/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an aufschiebender Wirkung überwiegt. • Schließungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 GewO sind zulässig, wenn eine Spielhalle ohne die nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erforderliche Erlaubnis betrieben wird. • Fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW) rechtfertigt die Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und trägt die Schließung; gewichtige, nicht ausgeräumte Zweifel genügen. • Bei bis zum Ablauf der Übergangsfrist rechtmäßig betriebenen Spielhallen kann vor einer Schließung eine Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung und ggf. zur Abwicklung erforderlich sein, dies gilt nicht, wenn die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen (insbesondere Zuverlässigkeit) fehlen.
Entscheidungsgründe
Schließung von Spielhallen bei fehlender glücksspielrechtlicher Zuverlässigkeit • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an aufschiebender Wirkung überwiegt. • Schließungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 GewO sind zulässig, wenn eine Spielhalle ohne die nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erforderliche Erlaubnis betrieben wird. • Fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW) rechtfertigt die Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und trägt die Schließung; gewichtige, nicht ausgeräumte Zweifel genügen. • Bei bis zum Ablauf der Übergangsfrist rechtmäßig betriebenen Spielhallen kann vor einer Schließung eine Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung und ggf. zur Abwicklung erforderlich sein, dies gilt nicht, wenn die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen (insbesondere Zuverlässigkeit) fehlen. Die Antragstellerin betreibt mehrere Spielhallen. Die Antragsgegnerin lehnte am 26.1.2018 in einem Auswahlverfahren die Erteilung der erforderlichen spielhallenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit und Unterschreitung von Mindestabständen ab. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 18.4.2018 Schließungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 GewO. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies den Antrag ab. Die Antragstellerin rügte insbesondere, frühere Verstöße seien dem heutigen Geschäftsführer nicht zuzurechnen und die Schließung verletze ihre wirtschaftliche Existenz. Die Antragsgegnerin stützte die Versagung der Erlaubnisse auf wiederholte Sperrzeitverstöße und andere Bußgeldverfahren. • Rechtsgrundlage für die Schließung ist § 15 Abs. 2 GewO; sie greift, wenn ein Gewerbe ohne erforderliche Zulassung betrieben wird, insbesondere bei fehlender Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW. • Das Verwaltungsgericht hielt die Schließungsverfügungen nicht für offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragstellerin nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW darlegte. • Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sind gewichtige Anhaltspunkte ausreichend; hier belegen mehrere Bußgeldverfahren und wiederholte Sperrzeitverstöße über einen längeren Zeitraum hinreichend sicher, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. • Die Einwände der Antragstellerin, die Verstöße seien dem jetzigen Geschäftsführer nicht zuzurechnen oder noch nicht rechtskräftig festgestellt, sind unbeachtlich: Bei der Zuverlässigkeitsprüfung handelt es sich um Gefahrenabwehr, sodass die Unschuldsvermutung nicht einschlägig ist. • Die Schließungsverfügungen sind nicht ermessensfehlerhaft. Eine Frist zur gerichtlichen Überprüfung bzw. zur Abwicklung ist nur erforderlich, wenn ein vollständiger Erlaubnisantrag vorliegt und die übrigen Voraussetzungen (insbesondere Zuverlässigkeit) gegeben sind; dies ist hier nicht der Fall. • Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt das wirtschaftliche Existenzinteresse der Antragstellerin, wenn die Schließung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Schließungsverfügungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragstellerin gewichtige, nicht ausgeräumte Zweifel an ihrer glücksspielrechtlichen Zuverlässigkeit begründet hat. Wegen dieser fehlenden Zuverlässigkeit konnten die erforderlichen Erlaubnisse zu Recht versagt werden, sodass die Schließungen rechtmäßig sind. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Betriebs. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.