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Beschluss

1 B 95/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gegen einen Beförderungsbewerber anhängiges Disziplinarverfahren rechtfertigt regelmäßig dessen Ausschluss aus einem Beförderungsverfahren, soweit nicht besondere Umstände vorliegen. • Ausnahmen gelten, wenn der Verdacht offensichtlich unbegründet ist, das Verfahren missbräuchlich eingeleitet wurde oder ein Abschluss ohne Disziplinarmaßnahme unmittelbar bevorsteht. • Der Dienstherr hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über Einbeziehung oder Ausschluss eines Bewerbers; das Gericht überprüft nur auf Rechtsfehler und Ermessensmissbrauch. • Lange Verfahrensdauer oder herausragende dienstliche Leistungen begründen für sich genommen nicht zwingend eine Ermessensreduzierung zugunsten des Bewerbers. • Die Darlegungsanforderungen an eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sind hoch; bloße Verweise ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ausschluss vom Beförderungsverfahren wegen anhängigem Disziplinarverfahren rechtmäßig • Ein gegen einen Beförderungsbewerber anhängiges Disziplinarverfahren rechtfertigt regelmäßig dessen Ausschluss aus einem Beförderungsverfahren, soweit nicht besondere Umstände vorliegen. • Ausnahmen gelten, wenn der Verdacht offensichtlich unbegründet ist, das Verfahren missbräuchlich eingeleitet wurde oder ein Abschluss ohne Disziplinarmaßnahme unmittelbar bevorsteht. • Der Dienstherr hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über Einbeziehung oder Ausschluss eines Bewerbers; das Gericht überprüft nur auf Rechtsfehler und Ermessensmissbrauch. • Lange Verfahrensdauer oder herausragende dienstliche Leistungen begründen für sich genommen nicht zwingend eine Ermessensreduzierung zugunsten des Bewerbers. • Die Darlegungsanforderungen an eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sind hoch; bloße Verweise ohne substantiierten Vortrag genügen nicht. Die Antragstellerin bewarb sich um Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 8. Gegen sie war ein Disziplinarverfahren anhängig, wegen dessen Verdachts die Antragsgegnerin sie von der Beförderungsrunde ausschloss. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz und rügte, der Ausschluss sei rechtswidrig, weil das Disziplinarverfahren offensichtlich unbegründet oder unrechtmäßig verzögert sei und sie dienstlich mit Bestnoten bewertet worden sei. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück; die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Der Senat prüfte beschränkt nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Nach seiner Rechtsprechung sind schwebende Disziplinarverfahren regelmäßig geeignet, Eignungszweifel für eine Beförderung zu begründen; dies rechtfertigt den Ausschluss, sofern keine der engen Ausnahmeregeln greift. • Ausnahmefälle sind: offensichtliche Unbegründetheit des Vorwurfs, missbräuchliche Einleitung oder erkennbar bevorstehende Einstellung des Verfahrens ohne Maßnahme. Solche Umstände lagen hier nicht vor. • Die Behörde hat ihr Ermessen ausgeübt und dokumentiert. Der Vermerk vom 16.10.2017 und die Konkurrentenmitteilung zeigen, dass die Antragsgegnerin geprüft und abgewogen hat. • Die Antragstellerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass der Disziplinarvorwurf offensichtlich unbegründet war; Unterschiede in den zugrunde liegenden Sachverhalten der Entscheidungen machen eine offensichtliche Unbegründetheit nicht plausibel. • Auch die lange Verfahrensdauer und mögliche Verzögerungen genügen nicht, um die Ermessensentscheidung zu verdrängen; die Behörde hat die Dauer geprüft und Gründe aufgezeigt, die einen Ausschluss weiterhin rechtfertigen. • Herausragende dienstliche Leistungen und Prädikatsnoten berühren eine andere rechtliche Ebene als Eignungszweifel; sie heben solche Zweifel nicht zwingend auf. • Die Beschwerdebegründung erfüllte nicht die Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO, da wesentliche Angriffe auf die tragenden Erwägungen der Behörde nicht substantiiert dargelegt wurden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Beförderungsverfahren wegen des anhängigen Disziplinarverfahrens ermessensgerecht und nicht rechtsfehlerhaft war. Weder die Berufung auf eine angeblich offensichtliche Unbegründetheit des Disziplinarvorwurfs noch auf Verfahrensverzögerungen oder die zuletzt erzielten Spitzennoten der Antragstellerin rechtfertigen eine andere Entscheidung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf bis 10.000 Euro festgesetzt.