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Beschluss

6 A 3727/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur begründet, wenn ein Verfahrensfehler oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substanziiert dargelegt werden. • Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nur dann erforderlich, wenn vorhandene Gutachten unzutreffende Voraussetzungen zugrunde legen, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweisen oder Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit begründen. • Widersprüchliche anamnestische Angaben des Klägers gegenüber verschiedenen Ärzten können dazu führen, dass neuere, abweichende Stellungnahmen als nicht tragfähig zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussicht und unzureichender Zulassungsgründe • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur begründet, wenn ein Verfahrensfehler oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substanziiert dargelegt werden. • Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nur dann erforderlich, wenn vorhandene Gutachten unzutreffende Voraussetzungen zugrunde legen, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweisen oder Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit begründen. • Widersprüchliche anamnestische Angaben des Klägers gegenüber verschiedenen Ärzten können dazu führen, dass neuere, abweichende Stellungnahmen als nicht tragfähig zurückgewiesen werden. Die Klägerin begehrt Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nachdem das Verwaltungsgericht ihre Klage abgewiesen hatte. Streitgegenstand ist die Beurteilung ihrer Polizeidiensttauglichkeit vor dem Hintergrund behaupteter Migräne mit Aura. Die Klägerin legte ärztliche Bescheinigungen vor, darunter spärliche Berichte, die Migräne verneinen, sowie ältere Atteste, die Migräne mit Aura beschreiben. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf mehrere ärztliche Stellungnahmen, insbesondere die Bewertung des LRMD Dr. Q., und hielt die Sachverhalte für ausreichend geklärt. Die Klägerin beantragte ergänzende Gutachten und machte Verfahrensfehler geltend; sie berief sich auf widersprüchliche medizinische Aussagen als Grund für die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO. • Antrag auf Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist die Bewilligung zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Vorbringen der Klägerin vermag die Zulassung der Berufung nicht tragfähig zu begründen. • Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Die bloße Behauptung, sie leide nicht mehr an Migräne, und der unvollständige Beweisantrag rechtfertigen keinen Verfahrensfehler. Die vorgelegten gegensätzlichen ärztlichen Stellungnahmen beruhen auf unterschiedlichen, teils unvereinbaren anamnestischen Angaben; insoweit fehlt es an der Voraussetzung, dass vorhandene Gutachten ihren Zweck nicht erfüllen. • Erforderlichkeit weiterer Gutachten: Nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO ist ein weiteres Gutachten nur geboten, wenn vorhandene Gutachten auf unzutreffenden Tatsachengrundlagen, inhaltlichen Widersprüchen oder fachlichen Mängeln beruhen oder Zweifel an Sachkunde/Unparteilichkeit bestehen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass dies hier der Fall ist. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Der Zulassungsantrag enthält keine schlüssige und substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und genügt damit den Anforderungen nicht. • Glaubwürdigkeit und Widersprüche: Das Verwaltungsgericht durfte die detaillierten früheren Angaben der Klägerin gegenüber behandelnden Ärzten als glaubwürdig ansehen und neuere, abweichende Angaben als verfahrensstrategisch motiviert und deshalb nicht tragfähig bewerten. • Kosten- und Streitwert: Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 47, 52 GKG festgesetzt. Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die beabsichtigte Berufungsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht substanziiert darlegt. Insbesondere rechtfertigen widersprüchliche anamnestische Angaben und die Tragfähigkeit der bereits vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht die Einholung weiterer Gutachten oder die Annahme eines Verfahrensfehlers. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird bis 8.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar und das erstinstanzliche Urteil damit rechtskräftig.