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Beschluss

6 B 945/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende zeitliche Vergleichbarkeit einer nachgezeichneten dienstlichen Beurteilung begründet nicht ohne Weiteres den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn bei Fehlerbeseitigung allenfalls ein Gleichstand zu erwarten wäre. • Die fiktive Nachzeichnung einer dienstlichen Beurteilung für freigestellte Personalratsmitglieder (§ 9 Abs.1 Nr.4 LVO NRW) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und darf typisierend und praktikabel erfolgen. • Bei Auswahlentscheidungen nach dem Prinzip der Bestenauslese ist das abschließende Gesamturteil maßgeblich; Vorrechte eines Bewerbers aus einer Nachzeichnung müssen kausal zur Auswahlentscheidung geführt haben. • Ein einmal angenommener Qualifikationsgleichstand kann durch ein rechtmäßig durchgeführtes Auswahlgespräch zulässigerweise aufgelöst werden. • Die beanstandete interne Regelung zur Beteiligung des Zweitbeurteilers ist als Ausnahme zulässig, ein einstufiges oder gemischtes Beurteilungssystem verstößt nicht ohne weiteres gegen das Beurteilungsrecht.
Entscheidungsgründe
Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen und fehlende Kausalität rechtfertigen keinen einstweiligen Auswahlanspruch • Fehlende zeitliche Vergleichbarkeit einer nachgezeichneten dienstlichen Beurteilung begründet nicht ohne Weiteres den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn bei Fehlerbeseitigung allenfalls ein Gleichstand zu erwarten wäre. • Die fiktive Nachzeichnung einer dienstlichen Beurteilung für freigestellte Personalratsmitglieder (§ 9 Abs.1 Nr.4 LVO NRW) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und darf typisierend und praktikabel erfolgen. • Bei Auswahlentscheidungen nach dem Prinzip der Bestenauslese ist das abschließende Gesamturteil maßgeblich; Vorrechte eines Bewerbers aus einer Nachzeichnung müssen kausal zur Auswahlentscheidung geführt haben. • Ein einmal angenommener Qualifikationsgleichstand kann durch ein rechtmäßig durchgeführtes Auswahlgespräch zulässigerweise aufgelöst werden. • Die beanstandete interne Regelung zur Beteiligung des Zweitbeurteilers ist als Ausnahme zulässig, ein einstufiges oder gemischtes Beurteilungssystem verstößt nicht ohne weiteres gegen das Beurteilungsrecht. Der Antragsteller, seit 2012 wegen Personalratstätigkeit freigestellt, bewarb sich um eine Planstelle als Verwaltungsleitung (A 15). Die Antragsgegnerin zog die Beigeladene vor und traf die Auswahlentscheidung. Der Antragsteller rügte, seine nachgezeichnete dienstliche Beurteilung von 2012 sei nicht zeitlich vergleichbar mit den aktuellen Beurteilungen der Beigeladenen (2015–2018) und habe deshalb seine Chancen beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der festgestellte Fehler sich nicht kausal ausgewirkt habe. Der Antragsteller begehrte mit Beschwerde die Aufhebung dieser Entscheidung und machte geltend, bei einer rechtmäßigen Nachzeichnung könne ihm ein Qualifikationsvorsprung zustehen, der Auswahlgespräche verbieten oder das Auswahlverfahren zu seinen Gunsten beeinflussen. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat die den Erlass der einstweiligen Anordnung begründende Dringlichkeit und besonders die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht dargelegt. (§ 123 VwGO, §§ 920, 294 ZPO). • Kausalitätsprüfung: Ein formal gebotener Fehler bei der Nachzeichnung (fehlende zeitliche Vergleichbarkeit) führt nur dann zu vorläufigem Rechtsschutz, wenn bei Beseitigung des Fehlers die Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausgefallen wäre. Hier würde die Beseitigung allenfalls zu einem Gleichstand führen, nicht zu einem Überwiegen des Antragstellers. • Nachzeichnungspflicht und -umfang: Für freigestellte Personalratsmitglieder schreibt § 9 Abs.1 Nr.4 LVO NRW eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung vor; die Nachzeichnung ist nicht optional, steht aber in ihrem Detailumfang im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Eine rein typisierende, praktikable Vorgehensweise ist zulässig. • Gewichtung statusrechtlicher Unterschiede: Bei gleicher Gesamtnote ist die Beurteilung in einem höherwertigen Statusamt regelmäßig höher zu gewichten; das kann zu einer Abwertung gleicher Noten aus niedrigerem Status führen. • Leistungsvergleich und Auswahlgespräch: Maßgeblich ist das abschließende Gesamturteil; die Behörde durfte bei angenommener Gleichheit der Bewertungen ein Auswahlgespräch durchführen und daraus die Entscheidung ableiten. Die Durchführung und Dokumentation des Auswahlgesprächs waren nicht zu beanstanden. • Submerkmale: Die Nichtberücksichtigung von Submerkmalen bei der Nachzeichnung überschreitet den Ermessensspielraum nicht, weil der Dienstherr den Verwaltungsaufwand praktikabel begrenzen darf. • Beurteilungssystem: Die kommunale Regelung, in bestimmten Fällen auf ein Zweitbeurteilersystem zu verzichten und stattdessen eine Mitwirkung vorzusehen, ist verfassungsgemäß und entspricht zulässigen Ausnahmen vom Grundsatz mehrstufiger Beurteilung. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der festgestellte Fehler bei der Nachzeichnung die Auswahlentscheidung nicht kausal zu Lasten des Antragstellers beeinflusst hat; allenfalls wäre ein Gleichstand zu erwarten gewesen, und die Dienststelle durfte einen solchen Gleichstand durch ein rechtmäßig geführtes Auswahlgespräch auflösen. Die Nachzeichnung der Beurteilung lag im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin und durfte typisierend sowie praktikabel erfolgen; eine tiefergehende Nachzeichnung einzelner Submerkmale war nicht zwingend erforderlich. Damit besteht kein Anspruch auf einstweiligen Schutz gegen die Besetzung der Planstelle mit der Beigeladenen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, die Streitwertfestsetzung erfolgte bis zur Wertstufe 22.000 Euro.