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Beschluss

4 E 609/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Streitwertfestsetzung für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes bemisst sich nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs; Mindeststreitwert 15.000 Euro. • Bei zusätzlicher erweiterter Gewerbeuntersagung erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 um 5.000 Euro. • Die Festsetzung des Streitwerts auf 20.000 Euro war rechtmäßig; die Beschwerde hiergegen ist zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei erweiterter Gewerbeuntersagung: 20.000 Euro • Streitwertfestsetzung für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes bemisst sich nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs; Mindeststreitwert 15.000 Euro. • Bei zusätzlicher erweiterter Gewerbeuntersagung erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 um 5.000 Euro. • Die Festsetzung des Streitwerts auf 20.000 Euro war rechtmäßig; die Beschwerde hiergegen ist zurückzuweisen. Der Kläger rügte die vom Verwaltungsgericht Arnsberg vorgenommene Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren, das auf Untersagung eines ausgeübten Gewerbes gerichtet ist. Streitgegenstand war neben der Hauptuntersagung eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 20.000 Euro fest. Der Kläger erhob hiergegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Es ging nicht um die inhaltliche Entscheidung zur Gewerbeausübung, sondern ausschließlich um die Angemessenheit der Streitwertfestsetzung. • Zuständigkeit: Über die Beschwerde entschied der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. • Anwendung des Streitwertkatalogs: Der Senat folgt der ständigen Praxis, den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu folgen. • Bemessung nach Nr. 54.2.1 SWK 2013: Für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes ist als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch 15.000 Euro, zugrunde zu legen. • Erweiterung nach Nr. 54.2.2 SWK 2013: Bei zusätzlicher erweiterter Gewerbeuntersagung erhöht sich der Streitwert um 5.000 Euro. • Anwendung auf den konkreten Fall: Mangels abweichender Anhaltspunkte war der Mindeststreitwert von 15.000 Euro anzusetzen und für die erweiterte Untersagung die Zuschlagsregelung um 5.000 Euro anzuwenden, sodass sich 20.000 Euro ergeben. • Kosten- und Gebührenfolge: Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet; die Nebenentscheidungen stützen sich auf § 68 Abs. 3 GKG. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage zu Recht auf 20.000 Euro festgesetzt, weil der Streitwert mindestens 15.000 Euro bei Untersagung eines ausgeübten Gewerbes beträgt und die ergänzende Regelung für eine erweiterte Untersagung einen Zuschlag von 5.000 Euro vorsieht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine Abweichung von den Regelwerten des Streitwertkatalogs 2013 rechtfertigen würden. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.