Beschluss
15 B 815/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Vorausleistungsbescheids nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nur dann anzunehmen, wenn beim summarischen Prüfungsergebnis ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.
• Eine Erschließung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts liegt vor, wenn Grundstücke rechtlich und tatsächlich so an die ausgebaute Anlage anschließbar sind, dass die Inanspruchnahme nur noch vom Willen des Eigentümers abhängt.
• Das Bauprogramm bestimmt die räumliche Ausdehnung der ausgebauten Anlage, seine Einbeziehung von Einmündungsbereichen kann zulässig sein, wenn dadurch erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke gegeben ist.
• Verbesserungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW liegen auch in erstem Einbau einer Schottertragschicht und in einer Erhöhung der Leuchtkraft der Straßenbeleuchtung.
• Eine unbillige Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt.2 VwGO ist nur bei substantiierter Darlegung außergewöhnlicher, schwer oder nicht wiedergutzumachender Belastungen anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Vorausleistungsbescheid: Keine aufschiebende Wirkung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an Rechtmäßigkeit • Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Vorausleistungsbescheids nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nur dann anzunehmen, wenn beim summarischen Prüfungsergebnis ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. • Eine Erschließung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts liegt vor, wenn Grundstücke rechtlich und tatsächlich so an die ausgebaute Anlage anschließbar sind, dass die Inanspruchnahme nur noch vom Willen des Eigentümers abhängt. • Das Bauprogramm bestimmt die räumliche Ausdehnung der ausgebauten Anlage, seine Einbeziehung von Einmündungsbereichen kann zulässig sein, wenn dadurch erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke gegeben ist. • Verbesserungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW liegen auch in erstem Einbau einer Schottertragschicht und in einer Erhöhung der Leuchtkraft der Straßenbeleuchtung. • Eine unbillige Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt.2 VwGO ist nur bei substantiierter Darlegung außergewöhnlicher, schwer oder nicht wiedergutzumachender Belastungen anzunehmen. Die Antragstellerin erhielt einen Vorausleistungsbescheid vom 26.11.2018 über Beiträge für den Ausbau der E.-Straße. Sie wandte sich gegen die sofortige Vollziehung und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Streitgegenstand war insbesondere, ob ihr Grundstück durch die ausgebaute Anlage erschlossen werde und ob die abgerechneten Maßnahmen (Gehweganlage, Beleuchtung) beitragspflichtige Verbesserungen darstellen. Die Antragsgegnerin verteidigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids und legte Messungen vor, wonach der in das Bauprogramm einbezogene Einmündungsbereich bis an die Grundstücksgrenze reicht. Weiter stritten die Parteien über die Höhe des Anliegeranteils gemäß der Satzung (65 % für Gehweg und Beleuchtung) und ob die Zahlung eine unbillige Härte darstelle. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt.1 VwGO rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur, wenn beim summarischen Ergebnis ein Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg; bei Abgaben hat der Gesetzgeber die Vollziehung grundsätzlich höher bewertet, Ausnahme bei unbilliger Härte nach Alt.2. • Erschließung: Erschließung ist anzunehmen, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich so an die ausgebaute Anlage anschließbar ist, dass lediglich der Wille des Eigentümers über die Nutzung entscheidet; das Bauprogramm ist maßgeblich für die räumliche Abgrenzung der Anlage, kann aber durch örtliche Merkmale (z.B. Einmündungen) begrenzt werden; hier umfasst das Bauprogramm den Einmündungsbereich von 2,92 m entlang der Grundstücksgrenze, weshalb das Grundstück erschlossen ist. • Anlagenabgrenzung und Vorteilsgedanke: Die Anlage muss erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke haben; die Einbeziehung des Einmündungsbereichs ist nicht vorteilsinadäquat und korrespondiert mit den Vorteilen vergleichbarer Grundstücke; alternativ kann der Stichweg als unselbständiges Anhängsel des Hauptzugs gewertet werden. • Verbesserungstatbestand (§ 8 Abs.2 KAG NRW): Die Maßnahme (erstmaliger Einbau einer Schottertragschicht, neue Gehwegplatten, erhöhte Leuchtkraft) erfüllt den Beitragstatbestand der Verbesserung, da sie die verkehrstechnische Funktion und Ausstattung der Anlage vorteilhaft verändert. • Satzungsermessen: Die Festlegung eines Anliegeranteils von 65 % für Gehweg und Beleuchtung durch die Satzung überschreitet das Ermessen der Kommune bei summarischer Prüfung nicht; Differenzierungen nach Straßenarten sind sachgerecht. • Unbillige Härte: Für die Annahme einer unbilligen Härte nach § 80 Abs.4 Satz3 Alt.2 VwGO fehlt ein substantiiertes Vorbringen außergewöhnlicher Belastungen; das Vorliegen einer höheren Vorausleistung als eine Witwenrente allein genügt nicht, um Zahlungsunfähigkeit oder Existenzgefährdung zu belegen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg; der angefochtene Beschluss wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, weil bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids bestanden und nicht hinreichend dargelegte unbillige Härten vorlagen. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass das Grundstück der Antragstellerin durch den im Bauprogramm enthaltenen Einmündungsbereich erschlossen ist und die abgerechneten Maßnahmen beitragspflichtige Verbesserungen darstellen. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 453,95 € festgesetzt.