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Beschluss

14 A 354/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 VwGO). • Überblickskenntnisse in der ersten juristischen Staatsprüfung umfassen neben gesetzlichen Grundstrukturen auch nicht vertieftes Wissen aus Rechtsprechung und Literatur (§ 11 JAG NRW). • Die Einbeziehung von nicht vertieftem Wissen aus Rechtsprechung und Literatur ist verhältnismäßig und verletzt die Berufsfreiheit nicht (Art. 12 GG). • Die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfenden muss objektiv begründete Tatsachen enthalten; bloße Unzufriedenheit reicht nicht. • Verfahrensrügen gegen Übertragungsentscheidungen sind regelmäßig unbeachtlich, soweit daraus keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter folgt (§ 6 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Überblickskenntnisse umfassen Rechtsprechung und Literatur • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 VwGO). • Überblickskenntnisse in der ersten juristischen Staatsprüfung umfassen neben gesetzlichen Grundstrukturen auch nicht vertieftes Wissen aus Rechtsprechung und Literatur (§ 11 JAG NRW). • Die Einbeziehung von nicht vertieftem Wissen aus Rechtsprechung und Literatur ist verhältnismäßig und verletzt die Berufsfreiheit nicht (Art. 12 GG). • Die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfenden muss objektiv begründete Tatsachen enthalten; bloße Unzufriedenheit reicht nicht. • Verfahrensrügen gegen Übertragungsentscheidungen sind regelmäßig unbeachtlich, soweit daraus keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter folgt (§ 6 VwGO). Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 17.01.2019 die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem ihre Klage gegen die Bewertung einer juristischen Aufsichtsarbeit (Aufsichtsarbeit Z III) abgewiesen worden war. Sie rügte, die Prüfung habe unzulässigen Prüfungsstoff enthielten und habe darüber hinaus ein Prüfender sei befangen gewesen; ferner sah sie grundsätzliche Bedeutung in der Frage, ob die Haftungsverfassung der werdenden GmbH zulässiger Prüfungsstoff sei. Das Verwaltungsgericht befand die Arbeit als mangelhaft bewertet und begründete, die gestellten Anforderungen erschöpften sich nicht in reinem Gesetzeswortlaut, sondern könnten auch Überblickskenntnisse aus Rechtsprechung und Literatur voraussetzen. Die Klägerin hält die Auslegung des JAG NRW und die Bewertung für zu weitgehend und die Äußerungen des Erstprüfers für befangen. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die Klägerin hat keine schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder wesentlichen Tatsachenfeststellungen vorgetragen. • Auslegung von § 11 JAG NRW: Pflichtfächer sind u. a. Gesellschaftsrecht; § 11 Abs. 4 verlangt für "Überblickskenntnisse" neben gesetzlichen Grundstrukturen auch nicht vertieftes Wissen aus Rechtsprechung und Literatur. Eine verfassungsrechtliche Kappung auf Gesetzeswortlaut allein ist nicht erforderlich, da dies für die spätere Berufsausübung unzureichend wäre. • Verhältnismäßigkeit (Art. 12 GG): Die Einbeziehung nicht vertieften Wissens ist geeignet, erforderlich und zumutbar, weil nur nicht vertieftes Wissen verlangt wird und dies zur Vorbereitung auf den Vorbereitungsdienst gehört (§ 39 JAG NRW). • Abgrenzung vertieftes vs. Überblickswissen: Typische, in der Literatur und Rechtsprechung dargestellte Problemkonstellationen (z. B. Haftung in unterschiedlichen Gründungsstadien der GmbH) gehören zu den Überblickskenntnissen; vertieftes Spezialwissen wird nicht verlangt. • Zur Rüge der Befangenheit: Die beanstandeten Formulierungen im Erstgutachten sind wertende Kritik ohne objektiv zureichende Anhaltspunkte für fehlende Neutralität; daher besteht keine berechtigte Besorgnis der Befangenheit. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die aufgeworfene Frage ist angesichts der getroffenen Auslegung nicht klärungsbedürftig und kann ohne Berufungsverfahren negativ beantwortet werden. • Verfahrensfragen nach § 6 VwGO: Übertragungsentscheidungen zu Einzelrichtern sind unanfechtbar; nur bei willkürlicher oder manipulativer Übertragung, die das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wäre ein Verfahrensmangel relevant; hier liegt dies nicht vor. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Die erstinstanzliche Bewertung der Aufsichtsarbeit war nicht zu beanstanden, weil Überblickskenntnisse auch nicht vertieftes Wissen aus Rechtsprechung und Literatur umfassen und die Klägerin keine schlüssigen Gründe für eine andere Bewertung vorgetragen hat. Die Befangenheitsrüge hält einer objektiven Prüfung nicht stand. Insgesamt fehlt es an den Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO, weshalb der Zulassungsantrag erfolglos bleibt.