Urteil
4 A 1990/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
11mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, der die Beendigung einer langjährigen Pflichtmitgliedschaft feststellt, ist formell rechtswidrig, wenn Betroffene vor Erlass nicht gemäß §28 VwVfG NRW angehört wurden und die Anhörung nicht nachgeholt werden kann.
• Die Satzung des Versorgungswerks, die Anwärter als Pflichtmitglieder vorsieht, steht mit §15 Abs.1 Satz2 BauKaG NRW in Einklang; Anwärter können gemäß Satzung Pflichtmitglieder sein.
• Ein nachträglich eingeführter Beendigungstatbestand (Ablauf von vier Kalenderjahren nach Beginn praktischer Tätigkeit) greift nicht ohne Weiteres für Personen, die über viele Jahre bereits als Pflichtmitglieder tätig waren, wenn diese Personen nie die für die Eintragung erforderliche praktische Tätigkeit begonnen haben.
• Die materielle Beendigung der Pflichtmitgliedschaft setzt das tatsächliche Beginnen der in der Satzung und dem Landesrecht vorausgesetzten praktischen Tätigkeit voraus; eine allein zeitliche Frist nach Satzungsänderung reicht nicht aus.
• Eine Feststellung über das Ende der Pflichtmitgliedschaft ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des Beendigungstatbestands nicht vorliegen und die Verwaltungsbehörde die Anhörung versäumt hat.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Beendungsbescheids zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk wegen Verfahrensmangel und fehlender materieller Voraussetzungen • Ein Verwaltungsakt, der die Beendigung einer langjährigen Pflichtmitgliedschaft feststellt, ist formell rechtswidrig, wenn Betroffene vor Erlass nicht gemäß §28 VwVfG NRW angehört wurden und die Anhörung nicht nachgeholt werden kann. • Die Satzung des Versorgungswerks, die Anwärter als Pflichtmitglieder vorsieht, steht mit §15 Abs.1 Satz2 BauKaG NRW in Einklang; Anwärter können gemäß Satzung Pflichtmitglieder sein. • Ein nachträglich eingeführter Beendigungstatbestand (Ablauf von vier Kalenderjahren nach Beginn praktischer Tätigkeit) greift nicht ohne Weiteres für Personen, die über viele Jahre bereits als Pflichtmitglieder tätig waren, wenn diese Personen nie die für die Eintragung erforderliche praktische Tätigkeit begonnen haben. • Die materielle Beendigung der Pflichtmitgliedschaft setzt das tatsächliche Beginnen der in der Satzung und dem Landesrecht vorausgesetzten praktischen Tätigkeit voraus; eine allein zeitliche Frist nach Satzungsänderung reicht nicht aus. • Eine Feststellung über das Ende der Pflichtmitgliedschaft ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des Beendigungstatbestands nicht vorliegen und die Verwaltungsbehörde die Anhörung versäumt hat. Die Klägerin war seit 1994 Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer NRW. Seit 1998 ist sie dauerhaft im öffentlichen Dienst im Bauamt tätig und hat nie die für die Eintragung in die Architektenliste erforderliche praktische Tätigkeit aufgenommen. Der Beklagte teilte 2016 per Bescheid mit, die versicherungspflichtige Mitgliedschaft ende zum 31.5.2016, weil die Klägerin keine Kammermitgliedschaft erlangt habe; eine freiwillige Fortsetzung sei möglich. Die Klägerin focht den Bescheid an und machte u.a. schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Mitgliedschaft sowie Nachteile durch einen Wechsel zur gesetzlichen Rentenversicherung geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte das Urteil und hob den Bescheid auf. • Formelle Rechtswidrigkeit: Der Beklagte hat die Klägerin nicht vor Erlass des Bescheids gemäß §28 VwVfG NRW angehört. Das vorherige Schreiben war keine Anhörung; eine Nachholung war nach §45 Abs.2 VwVfG NRW nicht mehr möglich. Eine Heilung durch gerichtliche Stellungnahmen tritt nicht ein, weil die Behörde das Vorbringen nicht funktionsgerecht geprüft hat. • Unschädlichkeit entfällt: Nach §46 VwVfG NRW ist nicht offensichtlich, dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung nicht beeinflusst hat, da die Feststellung über das Ende der Mitgliedschaft materiell rechtswidrig ist. • Materielle Rechtswidrigkeit – Pflichtmitgliedschaft besteht: Die Satzung des Versorgungswerks (§6 Abs.2) macht Anwärter zu Pflichtmitgliedern und entspricht §15 Abs.1 Satz2 BauKaG NRW; die gesetzliche und satzungsrechtliche Regelung ist so auszulegen, dass Anwärter unter den dort genannten Voraussetzungen Pflichtmitglieder sind. • Materielle Rechtswidrigkeit – Beendigungstatbestand nicht erfüllt: §6a Abs.1 lit.d) der Satzung knüpft das Ende der Pflichtmitgliedschaft an den Beginn einer konkreten, für die Architektenkammer relevanten zweijährigen praktischen Tätigkeit. Die Klägerin hat eine solche praktische Tätigkeit nicht begonnen, weil ihre Tätigkeit in der Bauunterhaltung keine Bauwerksplanung umfasst. Eine Auslegung der Vorschrift, wonach die Mitgliedschaft vier Jahre nach Satzungsänderung unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbeginn endet, widerspricht dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte und würde ungerechtfertigt Rückwirkung entfalten. • Vertrauens- und Bestandsinteressen: Bei langjähriger Pflichtmitgliedschaft sind besondere Schutzbedürfnisse zu beachten; Übergangsregeln oder Abwägungen sind erforderlich, bevor eine bestehende Pflichtmitgliedschaft einseitig beendet wird. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Die Behörde hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das OVG hebt den Bescheid des Beklagten vom 22.04.2016 auf. Begründet wurde dies damit, dass die Behörde die Klägerin vor Erlass des Bescheids nicht anhörte und die Anhörung nicht mehr nachgeholt werden konnte, sowie damit, dass die materiellen Voraussetzungen für die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft nicht vorliegen. Insbesondere hat die Klägerin nie die für die Eintragung in die Architektenliste erforderliche praktische Tätigkeit begonnen, sodass der neu eingefügte Satzungsbeendigungstatbestand nicht auf sie anwendbar ist. Die Folge ist die Fortgeltung der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft im Versorgungswerk; der Beklagte hat die Verfahrenskosten beider Instanzen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.