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Beschluss

18 B 643/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nationale Visumerteilung erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "Aufenthaltserlaubnis" des § 31 Abs. 1 AufenthG. • § 31 Abs. 1 AufenthG setzt ausdrücklich eine Aufenthaltserlaubnis voraus; Visum und Aufenthaltserlaubnis sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unterschiedliche Aufenthaltstitel. • Die Geltungsdauer eines Visums, die vor Antragstellung bereits abgelaufen ist, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder § 30 AufenthG. • Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht kommt im vorläufigen Rechtsschutz nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind.
Entscheidungsgründe
Visum ist keine Aufenthaltserlaubnis; kein Anspruch nach § 31 AufenthG • Eine nationale Visumerteilung erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "Aufenthaltserlaubnis" des § 31 Abs. 1 AufenthG. • § 31 Abs. 1 AufenthG setzt ausdrücklich eine Aufenthaltserlaubnis voraus; Visum und Aufenthaltserlaubnis sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unterschiedliche Aufenthaltstitel. • Die Geltungsdauer eines Visums, die vor Antragstellung bereits abgelaufen ist, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder § 30 AufenthG. • Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht kommt im vorläufigen Rechtsschutz nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind. Die Antragstellerin begehrte im vorläufigen Rechtsschutz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 bzw. § 31 AufenthG. Sie hatte zuvor ein nationales Visum zum Familiennachzug erhalten, dessen Geltungsdauer jedoch am 12.03.2016 abgelaufen war. Das Verwaltungsgericht verneinte einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG und stellte zugleich fest, dass die Antragstellerin keinen Anspruch nach § 31 Abs. 1, 2 AufenthG habe, weil sie nie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Die Antragstellerin beschränkte ihre Beschwerde gegenüber dem Oberverwaltungsgericht auf einen Anspruch nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG. Sie machte geltend, das frühere Visum rechtfertige die Erteilung einer verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug. • Prüfungsumfang: Der Senat prüfte die von der Beschwerde vorgetragenen Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und sah keinen Änderungsbedarf des angefochtenen Beschlusses. • Tatbestandsmerkmal "Aufenthaltserlaubnis": Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 1 AufenthG ist Voraussetzung eine Aufenthaltserlaubnis; das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis als selbständige Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). • Gesetzgeberische Systematik: Die Neugestaltung des Visaregimes in § 6 AufenthG zeigt, dass der Gesetzgeber bewusst das Visum nicht als Form der Aufenthaltserlaubnis ausgestaltet hat; daher wäre ein ausdrücklicher Hinweis in § 31 erforderlich gewesen, wenn auch Visen erfasst sein sollten. • Vorbringen der Antragstellerin: Die individuellen Umstände der Antragstellerin (Einreise im nationalen Visumverfahren, Deutschkurs, aufwändiges Visumverfahren) genügen nicht, um die wörtliche Regelung des § 31 Auslegungsgemäß zu erweitern. • Geltungsdauer des Visums: Das Visum war bereits vor Antragstellung abgelaufen; das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dies einen Anspruch nach § 31 Abs. 1, 2 AufenthG nicht begründet. • Zurückverweisung: Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist im vorläufigen Rechtsschutz nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt sind. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein nationales Visum zum Familiennachzug keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG darstellt und somit keinen Anspruch auf Erteilung einer verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten begründet. Zudem war das Visum bereits vor Antragstellung abgelaufen, sodass auch aus diesem Grund kein Anspruch besteht. Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.