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Beschluss

4 E 530/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht statthaft. • Eine statthafte Beschwerde ist nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG möglich. • Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG geregelte Einwendungsmöglichkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Kostenabhängigkeitsbeschluss findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. • Ungeachtet der Unzulässigkeit der Beschwerde ist die vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf 20.000,00 Euro nach ständiger Praxis des Senats zutreffend.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren • Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht statthaft. • Eine statthafte Beschwerde ist nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG möglich. • Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG geregelte Einwendungsmöglichkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Kostenabhängigkeitsbeschluss findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. • Ungeachtet der Unzulässigkeit der Beschwerde ist die vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf 20.000,00 Euro nach ständiger Praxis des Senats zutreffend. Der Kläger richtete sich gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Münster in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, das eine erweiterte Gewerbeuntersagung betrifft. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert vorläufig auf 20.000,00 Euro fest. Der Kläger legte Beschwerde gegen diese vorläufige Festsetzung ein. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Angemessenheit der vom Verwaltungsgericht gewählten Streitwertbemessung. Es entschied als Einzelrichter nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht stellte die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Streitwertfestsetzung dar. Die Frage der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten wurde ebenfalls behandelt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur die Beschwerde gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG statthaft macht; eine Beschwerde gegen eine vorläufige Festsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist nicht vorgesehen. • Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit, Einwendungen im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Kostenabhängigkeitsbeschluss zu erheben, ist auf verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht übertragbar, da ein solcher Kostenabhängigkeitsbeschluss in diesem Verfahrenszweig nicht ergehen kann. • Der Senat stützte sich auf seine ständige Rechtsprechung und frühere Beschlüsse, wonach in Verfahren, die auf eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtet sind, der Streitwert in der Regel vorläufig auf 20.000,00 Euro festgesetzt wird. • Folglich war die vorläufige Festsetzung durch das Verwaltungsgericht materiell zutreffend, auch wenn gegen diese vorläufige Festsetzung keine Beschwerde möglich ist. • Die Nebenentscheidungen zur Gebührenbefreiung des Beschwerdeverfahrens und zum Nichtanspruch außergerichtlicher Kosten ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird verworfen, weil eine Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Materiell hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für die Klage gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung nach ständiger Senatspraxis zutreffend vorläufig auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.