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Urteil

13 A 897/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einleitung eines Strafverfahrens alleine rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Anordnung des Ruhens der Approbation; erforderlich ist eine hohe Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung in ihrem wesentlichen Kern. • Bei Anordnung des Ruhens nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO sind strenge verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten: Die Maßnahme ist nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig. • Selbst wenn Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit aus den der Anklage/Verurteilung zugrunde liegenden Taten folgen, kann die Ruhensanordnung ermessensfehlerhaft sein, wenn keine konkrete Gefahr besteht, die ein präventives Einschreiten rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Ruhen der Approbation nur bei konkreter Gefahrenprognose und hoher Verurteilungswahrscheinlichkeit • Die Einleitung eines Strafverfahrens alleine rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Anordnung des Ruhens der Approbation; erforderlich ist eine hohe Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung in ihrem wesentlichen Kern. • Bei Anordnung des Ruhens nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO sind strenge verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten: Die Maßnahme ist nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig. • Selbst wenn Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit aus den der Anklage/Verurteilung zugrunde liegenden Taten folgen, kann die Ruhensanordnung ermessensfehlerhaft sein, wenn keine konkrete Gefahr besteht, die ein präventives Einschreiten rechtfertigt. Der Kläger, niedergelassener Allgemeinmediziner, wurde in mehreren Strafverfahren beschuldigt, in großem Umfang unrichtige Gesundheitszeugnisse und Abrechnungen ausgestellt zu haben; daraus ergaben sich Anzeigen und Anklagen wegen Betrugs und Beihilfe zum Betrug mit behauptetem Schaden in fünfstelliger/hoher sechsstelliger Höhe. Die Bezirksregierung ordnete am 26.09.2016 das Ruhen der Approbation an und forderte die Herausgabe der Urkunde; Begründung: die Anklagen begründen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit und gefährden das Vertrauen in die Gesundheitsversorgung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Arztes ab. In der Berufungsinstanz wurde der Kläger in zwei der Verfahren (teilweise) vom Landgericht Köln verurteilt, in anderen Verfahren jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden. Der Kläger focht die Ruhensanordnung an und berief sich auf Unschuldsvermutung, fehlende konkrete Gefahr und Unverhältnismäßigkeit. Der Senat prüfte Tatbestandsvoraussetzungen, Berufsrecht, Verhältnismäßigkeit und Ermessen der Bezirksregierung. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO; die Vorschrift erlaubt das Ruhen der Approbation bei eingeleitetem Strafverfahren, wenn sich daraus Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben können. • Verfassungsrechtliche Einschränkung: Art.12 GG verlangt, dass vor Rechtskraft einer Verurteilung nur dann präventiv eingegriffen werden darf, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung in ihrem wesentlichen Kern besteht und eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter droht. • Feststellung: Für einen erheblichen Teil der angeklagten Handlungen liegt nach dem Stand der Strafverfahren (Urteile des Landgerichts) eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit vor; aus diesen verurteilten Taten folgen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im berufsrechtlichen Sinne. • Gleichwohl ist die Ruhensanordnung ermessensfehlerhaft, weil die Behörde keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine gegenwärtige konkrete Gefahr dargetan hat, die ein sofortiges präventives Ruhen rechtfertigt; bloße Spekulation, Pressewirkung oder das abstrakte Interesse am Schutz des Berufsstandes genügen nicht. • Konsequenz: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, weil mildere Mittel und die bereits bestehenden Wirkungen des laufenden Strafverfahrens (Druck des Verfahrens, Möglichkeit des Widerrufs nach rechtskräftiger Verurteilung) nicht ausreichend berücksichtigt wurden. • Verfahrensrechtlich: Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Ermessensfehler der Behörde; die Revision wurde zugelassen, da die Voraussetzungen für Ruhensanordnungen in vergleichbaren Konstellationen höchstrichterlich nicht geklärt sind. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert und der Bescheid der Bezirksregierung vom 26.09.2016 aufgehoben. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO grundsätzlich erfüllt und aus Teilen der strafgerichtlichen Ergebnisse ergeben sich Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers. Die Behörde hat jedoch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie konkrete Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr wichtiger Gemeinschaftsgüter nicht ausreichend dargelegt hat; bloße Spekulationen über Wiederholungsgefahr, Pressewirkung oder das Interesse am Ansehen der Ärzteschaft reichen nicht aus. Daher war die präventive Ruhensanordnung unverhältnismäßig. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen.