Beschluss
6 E 342/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Streitwert für einen Antrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen und nicht nach dem kleinen Gesamtstatus (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG).
• Das Begehren der Antragstellerin richtete sich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens, nicht auf die Vergabe der Stelle an eine konkreten Bewerber; daher ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
• Der vorläufige Charakter des Eilverfahrens führt nicht ohne Weiteres zu einer Herabsetzung des Streitwerts, wenn der Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt.
• Für die Durchsetzung der Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Antrag auf Fortsetzung abgebrochenen Auswahlverfahrens • Der Streitwert für einen Antrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen und nicht nach dem kleinen Gesamtstatus (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG). • Das Begehren der Antragstellerin richtete sich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens, nicht auf die Vergabe der Stelle an eine konkreten Bewerber; daher ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. • Der vorläufige Charakter des Eilverfahrens führt nicht ohne Weiteres zu einer Herabsetzung des Streitwerts, wenn der Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt. • Für die Durchsetzung der Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Die Antragstellerin wandte sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens durch die Antragsgegnerin und begehrte vorläufig, das Verfahren fortzusetzen. Sie wollte nicht die Vergabe der streitigen Beförderungsstelle an einen bestimmten Bewerber erreichen, sondern nur das durch den Abbruch entstandene Hindernis für die Fortführung des Auswahlverfahrens beseitigen. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 5.000 Euro fest. Die Antragstellerin hielt dagegen die Anwendung des kleinen Gesamtstatus für geboten. Das Oberverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde zur Streitwertfestsetzung als Einzelrichterin und beurteilte die richtige normative Einordnung des Streitwerts. • Das Begehren war auf die Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet und damit nicht auf die Zuteilung der Stelle an einen bestimmten Bewerber; dementsprechend ist der Fall nicht als Streit um die konkrete Stellenvergabe einzuordnen. • Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht ist in solchen Fällen § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden, sodass der Auffangwert heranzuziehen ist und nicht der kleine Gesamtstatus des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. • Der Umstand, dass es sich um ein Eilverfahren handelt, rechtfertigt keine Absenkung des Auffangwerts, weil der Antrag auf Fortführung des Verfahrens eine Vorwegnahme der Hauptsache bezwecken kann und damit ausschließlich der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt. • Vor diesem Hintergrund war die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht in Höhe von 5.000 Euro zutreffend. • Die Beschwerde war damit unbegründet; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG und das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbemessung in Höhe von 5.000 Euro, weil das Begehren auf die Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtet war und damit der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden ist. Eine Herabsetzung des Streitwerts wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar.