Beschluss
6 B 361/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Stellenausschreibung darf Bewerber nicht durch nicht gerechtfertigte abschließende Zusatzanforderungen ausschließen; relevante Anforderungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (§ 133 BGB).
• Eine mit § 1a Abs. 2 VAP2.1 anerkannte Laufbahnbefähigung (z. B. Diplom-Rechtspfleger) umfasst die Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, sodass zusätzliche Qualifikationsvoraussetzungen nicht ohne konkrete Begründung verlangt werden dürfen.
• Eine Beschränkung des Bewerberfeldes ist nur zulässig, wenn der Dienstposten zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, die Bewerber der gleichgesetzten Laufbahn regelmäßig nicht besitzen und sich nicht in angemessener Zeit aneignen können; die Darlegung obliegt dem Dienstherrn; dies unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Beschränkung des Bewerberfeldes durch abschließenden Klammerzusatz in Stellenausschreibung • Eine Stellenausschreibung darf Bewerber nicht durch nicht gerechtfertigte abschließende Zusatzanforderungen ausschließen; relevante Anforderungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (§ 133 BGB). • Eine mit § 1a Abs. 2 VAP2.1 anerkannte Laufbahnbefähigung (z. B. Diplom-Rechtspfleger) umfasst die Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, sodass zusätzliche Qualifikationsvoraussetzungen nicht ohne konkrete Begründung verlangt werden dürfen. • Eine Beschränkung des Bewerberfeldes ist nur zulässig, wenn der Dienstposten zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, die Bewerber der gleichgesetzten Laufbahn regelmäßig nicht besitzen und sich nicht in angemessener Zeit aneignen können; die Darlegung obliegt dem Dienstherrn; dies unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Die Antragsstellerin klagte gegen die Besetzung des Dienstpostens Fachdienstleiter/in (FD 110 Personal und Organisation). Die Antragsgegnerin hatte in der Stellenausschreibung als konstitutives Anforderungsmerkmal die Befähigung für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verlangt und im Klammerzusatz drei konkrete Abschlüsse genannt. Der Antragsteller ist Diplom-Rechtspfleger und besaß nicht einen der im Klammerzusatz genannten Abschlüsse. Das Verwaltungsgericht untersagte der Antragsgegnerin, die Stelle zu besetzen und dem ausgewählten Bewerber die Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers neu entschieden sei. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob der Klammerzusatz abschließend zu verstehen war und ob der Antragsteller wegen fehlender in der Klammer genannten Abschlüsse vom Verfahren ausgeschlossen werden durfte. • Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Maßgeblich ist die Auslegung der Stellenausschreibung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB). Der Klammerzusatz ist nicht als rein erläuternde, nicht abschließende Aufzählung zu verstehen, weil keine Hinweise wie ‚z.B.‘ oder ‚usw.‘ enthalten sind. • § 1a Abs. 2 VAP2.1 erkennt die Laufbahnbefähigung für weitere Laufbahnen an; ein Diplom-Rechtspfleger verfügt damit auch über die Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes. • Eine Beschränkung des Bewerberfeldes durch zusätzliche Qualifikationsanforderungen ist nur zulässig, wenn zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, die Bewerber der gleichgesetzten Laufbahn regelmäßig nicht haben und sich nicht in angemessener Zeit aneignen können; der Dienstherr hat dies konkret darzulegen und die Gerichte prüfen voll. • Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt, welche speziellen Kenntnisse oder langjährige Erfahrungen der Fachdienstleiter haben muss und weshalb diese dem Antragsteller fehlten oder nicht kurzfristig aneignbar wären. • Selbst wenn der Klammerzusatz nicht abschließend wäre, wäre der Antragsteller aufgrund der Anerkennungsregelung des § 1a Abs. 2 VAP2.1 den beispielhaft genannten Abschlüssen gleichzusetzen und daher nicht auszuschließen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; das angefochtene Beschlussurteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wird auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Entscheidend war, dass die Stellenausschreibung nicht ohne konkrete, nachvollziehbare Darlegung besonderer, zwingend erforderlicher Kenntnisse das Bewerberfeld einschränken darf und dass die mit § 1a Abs. 2 VAP2.1 anerkannte Laufbahnbefähigung des Diplom-Rechtspflegers die geforderte Befähigung für das Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 umfasst, sodass der Antragsteller nicht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden durfte.