Beschluss
6 B 1800/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung einer amts- oder polizeiärztlichen Untersuchung genügt bei begründeten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten die formell rechtmäßige Anordnung; eine detaillierte Darlegung konkreter Krankheitssymptome ist nicht erforderlich, wenn der Beamte durch fehlende Mitwirkung die Aufklärung vereitelt.
• Die Verweigerung oder Beschränkung der Mitwirkung an erforderlichen Untersuchungen kann zu Lasten des Beamten gehen und die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung begründen.
• Privatärztliche Atteste können den höheren Beweiswert amts- oder polizeiärztlicher Feststellungen nicht ohne weiteres verdrängen, wenn deren Aussagekraft nicht nachvollziehbar ist.
• Eine isolierte Anfechtung der Untersuchungsanordnung nach § 44a VwGO ist nach neuerer Rechtsprechung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit polizeiärztlicher Untersuchungsanordnung trotz fehlender Mitwirkungsangaben • Zur Anordnung einer amts- oder polizeiärztlichen Untersuchung genügt bei begründeten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten die formell rechtmäßige Anordnung; eine detaillierte Darlegung konkreter Krankheitssymptome ist nicht erforderlich, wenn der Beamte durch fehlende Mitwirkung die Aufklärung vereitelt. • Die Verweigerung oder Beschränkung der Mitwirkung an erforderlichen Untersuchungen kann zu Lasten des Beamten gehen und die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung begründen. • Privatärztliche Atteste können den höheren Beweiswert amts- oder polizeiärztlicher Feststellungen nicht ohne weiteres verdrängen, wenn deren Aussagekraft nicht nachvollziehbar ist. • Eine isolierte Anfechtung der Untersuchungsanordnung nach § 44a VwGO ist nach neuerer Rechtsprechung unzulässig. Der Antragsteller, ein Polizeibeamter, wehrte sich gegen eine dienstherrliche Aufforderung vom 13. September 2018, sich polizeiärztlich zur Feststellung seiner Polizeidienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Die Direktion begehrte Blut-, Urinuntersuchung und Anamnese, nachdem die Polizeiärztin die Kraftfahrtauglichkeit nicht habe feststellen können, weil der Antragsteller nicht vollständig mitwirkte. Der Antragsteller behauptete, dienstfähig zu sein, legte später ein privatärztliches Attest vor und berief sich darauf, er habe der Polizeiärztin bereits eingeschränkte Mitteilungen erlaubt. Das Verwaltungsgericht lehnte einen einstweiligen Rechtsschutz ab; es sah die Anordnung als formell und materiell gedeckt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde, die vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. • Formelle und materielle Rechtmäßigkeit: Die Untersuchungsanordnung stützt sich auf § 115 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs.1 Satz1 LBG NRW und § 26 BeamtStG und ist daher formell und materiell gedeckt. • Mitwirkungspflicht und Beweisvereitelung: Der Antragsteller hat erforderliche Untersuchungen und die Entbindung der Polizeiärztin von der Schweigepflicht nicht ausreichend zugestimmt, sodass die Polizeiärztin nicht die konkreten Verdachtsmomente nennen konnte; die hieraus folgenden Lücken sind dem Antragsteller zuzurechnen (§ 444 ZPO-Rechtsgedanke). • Keine detaillierte Darlegung konkreter Krankheitssymptome nötig: Bei fehlender Mitwirkung genügt es, dass berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen; die Anordnung muss nicht konkrete Krankheitsumstände im Einzelnen benennen. • Beweiswert und Wirkung privatärztlicher Atteste: Das vorgelegte privatärztliche Attest beseitigt die Zweifel nicht, weil dessen Grundlagen nicht nachvollziehbar sind und amts- bzw. polizeiärztliche Einschätzungen grundsätzlich höheren Beweiswert haben. • Verhältnismäßigkeit und Untersuchungsumfang: Die angeordneten allgemeinen körperlichen und Laboruntersuchungen sind nicht unverhältnismäßig; es handelt sich nicht um anlassunabhängige Blutentnahmen, sondern um Untersuchungen im Kontext begründeter Zweifel an der Dienstfähigkeit. • Unzulässigkeit isolierter Anfechtung: Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Untersuchungsanordnung nach § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, weshalb die Beschwerde bereits unzulässig sein kann. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung, die Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit anzuordnen, bleibt wirksam. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anordnung formell und materiell gedeckt ist und durch die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers begründet wurde. Privatärztliche Bescheinigungen reichen nicht aus, um die vom Dienstherrn begründeten Zweifel auszuräumen, wenn ihre Grundlage nicht ersichtlich ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.