Beschluss
16 A 298/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und Verfahrensmängel nicht hinreichend dargelegt sind.
• Die EuGH-Rechtsprechung (H. , A.) unterscheidet Fälle, in denen ein ausländischer Führerschein nach Aberkennung der inländischen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, von solchen, in denen der ausländische Führerschein vorher erteilt wurde; nur ersterer Fall schließt die Anerkennung aus Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG grundsätzlich aus.
• Bei Feststellungsanträgen bezüglich der Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis ist abzugrenzen, ob der K. die Wiedererteilung der Fahrberechtigung geltend macht; die Konkretisierung des Rechtswegs (Verfahren nach § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV) ist entscheidungserheblich für die Prüfung der Voraussetzungen.
• Bei Wiedererteilungsverfahren sind unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsätze zu beachten; nationale Vorschriften zur Tilgung oder Begutachtung sind nur insoweit anwendbar, wie sie verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung; Unterscheidung EU-Recht bei vor/nach Aberkennung ausgestelltem Führerschein • Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und Verfahrensmängel nicht hinreichend dargelegt sind. • Die EuGH-Rechtsprechung (H. , A.) unterscheidet Fälle, in denen ein ausländischer Führerschein nach Aberkennung der inländischen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, von solchen, in denen der ausländische Führerschein vorher erteilt wurde; nur ersterer Fall schließt die Anerkennung aus Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG grundsätzlich aus. • Bei Feststellungsanträgen bezüglich der Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis ist abzugrenzen, ob der K. die Wiedererteilung der Fahrberechtigung geltend macht; die Konkretisierung des Rechtswegs (Verfahren nach § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV) ist entscheidungserheblich für die Prüfung der Voraussetzungen. • Bei Wiedererteilungsverfahren sind unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsätze zu beachten; nationale Vorschriften zur Tilgung oder Begutachtung sind nur insoweit anwendbar, wie sie verhältnismäßig sind. Der Kläger beantragte festzustellen, dass seine aufgrund eines Umtauschs in Estland erworbene estnische Fahrerlaubnis in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Nach einer Trunkenheitsfahrt im Mai 2011 ließ der K. seinen deutschen Führerschein in Estland umtauschen; der estnische Führerschein wurde am 31.05.2011 ausgestellt. In der Folge ordneten deutsche Gerichte im Juni und September 2011 die vorläufige Entziehung bzw. die rechtskräftige Aberkennung der deutschen Fahrerlaubnis an. Die zuständige Behörde stellte fest, dass die Rechtsfolgen einer Aberkennung gemäß § 29 Abs. 3 FeV eingetreten sind. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab; der K. beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und rügte materielle und verfahrensrechtliche Fehler unter Berufung auf EuGH-Recht (H. , A.) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 5 VwGO sind nicht dargelegt; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht. • Die vom K. geltend gemachte abweichende Wohnsitzzeit führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, da das VG den Wohnsitz ab dem Umtauschzeitpunkt angenommen hat. • Der EuGH in H. betrifft nur Anerkennungsfälle, in denen der ausländische Führerschein nach der Aberkennung der inländischen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde; hier wurde der estnische Führerschein vor der Aberkennung ausgestellt, sodass Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 RL 2006/126/EG greift. • Die Aberkennung der Fahrerlaubnis durch rechtskräftigen Strafbefehl entfaltet gemäß § 69b Abs. 1 StGB Wirkung gegen die in Estland ausgestellte Fahrerlaubnis; daher liegt der Tatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV vor, worauf die Feststellung der Behörde gestützt werden konnte. • Verhältnismäßigkeitsfragen nach A. sind zwar zu beachten; im vorliegenden Verfahren waren sie jedoch nicht entscheidungserheblich, weil der K. nur Feststellung der Berechtigung und nicht die Wiedererteilung beantragt hatte. • Ansprüche auf Wiedererteilung der Fahrberechtigung sind in einem gesonderten Verfahren nach § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV geltend zu machen; dabei sind unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrenzen bei Anwendung nationaler Vorschriften (z. B. § 29 StVG, § 13 FeV) zu wahren. • Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht aufgezeigt; es wird nicht dargelegt, gegen welche Verfahrensnorm das VG verstoßen haben soll. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das VG-Urteil bleibt in seiner Beurteilung bestehen, weil weder ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit noch Verfahrensmängel dargelegt sind. Entscheidend ist, dass der estnische Führerschein vor der rechtskräftigen Aberkennung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wodurch die Ausnahme des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 RL 2006/126/EG greift und die Feststellung der Behörde gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gerechtfertigt ist. Fragen einer möglichen Wiedererteilung nach § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV sind in einem gesonderten Antrag zu klären und unterliegen der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung.