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Urteil

13 A 2785/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei konfligierenden Rahmenvertragsanmeldungen ist zunächst die Zweckbestimmung des jeweiligen Rahmenvertrags zu prüfen; ein Regelentgeltverfahren (§ 9 Abs.5 EIBV) greift erst nach vollständiger Abarbeitung der Vorrangkriterien (§ 9 Abs.4 EIBV). • Der Begriff „grenzüberschreitende Zugtrassen“ in § 9 Abs.4 Satz1 Nr.2 EIBV umfasst grundsätzlich jede Trasse, bei der der Zug eine EU-/EWR-Grenze überquert; er ist nicht auf vorab von Infrastrukturbetreibern vereinbarte Katalogtrassen beschränkt. • Für die privilegierende Anwendung des Vorrangkriteriums bei Rahmenverträgen genügt die Darlegung eines beabsichtigten grenzüberschreitenden Laufwegs; eine bereits vorab zwischen den Infrastrukturbetreibern konstruierte grenzüberschreitende Trasse ist nicht erforderlich. • Eine Verpflichtung zur erneuten Entscheidung ‚unverzüglich‘ ist als unbestimmte Frist in Verbindung mit Zwangsmitteln unzulässig; konkrete Umsetzungsfristen sind erforderlich.
Entscheidungsgründe
Vorranggründe bei konfligierenden Rahmenvertragsanmeldungen und Bestimmtheitsanforderung an Umsetzungsfrist • Bei konfligierenden Rahmenvertragsanmeldungen ist zunächst die Zweckbestimmung des jeweiligen Rahmenvertrags zu prüfen; ein Regelentgeltverfahren (§ 9 Abs.5 EIBV) greift erst nach vollständiger Abarbeitung der Vorrangkriterien (§ 9 Abs.4 EIBV). • Der Begriff „grenzüberschreitende Zugtrassen“ in § 9 Abs.4 Satz1 Nr.2 EIBV umfasst grundsätzlich jede Trasse, bei der der Zug eine EU-/EWR-Grenze überquert; er ist nicht auf vorab von Infrastrukturbetreibern vereinbarte Katalogtrassen beschränkt. • Für die privilegierende Anwendung des Vorrangkriteriums bei Rahmenverträgen genügt die Darlegung eines beabsichtigten grenzüberschreitenden Laufwegs; eine bereits vorab zwischen den Infrastrukturbetreibern konstruierte grenzüberschreitende Trasse ist nicht erforderlich. • Eine Verpflichtung zur erneuten Entscheidung ‚unverzüglich‘ ist als unbestimmte Frist in Verbindung mit Zwangsmitteln unzulässig; konkrete Umsetzungsfristen sind erforderlich. Die Klägerinnen sind Unternehmen des Deutsche-Bahn-Konzerns; Klägerin 1 betreibt das größte deutsche Schienennetz, Klägerin 2 und die Beigeladene begehrten jeweils Rahmenverträge für die dritte Rahmenfahrplanperiode. Die Beigeladene meldete u.a. Trassen mit Verweisen auf Paris/Austausch mit Infrabel; Klägerin 1 kündigte an, der Klägerin 2 ein Angebot zu unterbreiten und die Anmeldung der Beigeladenen abzulehnen. Die Bundesnetzagentur widersprach per Bescheid und verpflichtete Klägerin 1 zur unverzüglichen Neuentscheidung, bedroht mit Zwangsgeld. Die Klägerinnen klagten; das VG Köln wies die Klagen ab. In der Berufungsinstanz beanstanden die Klägerinnen insbesondere die Auslegung des Vorrangkriteriums „grenzüberschreitende Zugtrassen“ und die Unbestimmtheit der Umsetzungsfrist. • Zulässigkeit: Die Klagen sind als Anfechtungsklagen zulässig; der Widerspruch der Klägerin 1 wurde im Widerspruchsbescheid sachlich auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung beschieden, sodass ein Vorverfahren nicht als entgegenstehend anzusehen ist (§ 42 Abs.1 VwGO). • Rechtmäßigkeit Ziffern 1 und 2 des Bescheids: Die Bundesnetzagentur durfte nach § 14e Abs.1 Nr.3 AEG a.F. dem beabsichtigten Vertragsabschluss widersprechen, weil Klägerin 1 bei der Entscheidung das entsprechend anwendbare Vorrangkriterium »grenzüberschreitende Zugtrassen« nach § 9 Abs.4 Satz1 Nr.2 EIBV nicht beachtet hat. Bei konfligierenden Rahmenvertragsanmeldungen ist zunächst die Zweckbestimmung des Rahmenvertrags zu prüfen; die Vorrangsreihenfolge in § 9 Abs.4 EIBV ist abzuarbeiten, bevor das Regelentgeltverfahren nach § 9 Abs.5 EIBV anwendbar wird. • Begriff und Reichweite grenzüberschreitender Zugtrassen: »Grenzüberschreitende Zugtrassen« umfasst im Sinne von § 9 Abs.4 Satz1 Nr.2 EIBV grundsätzlich alle Zugtrassen, bei denen der Zug mindestens eine EU-/EWR-Grenze überquert; die Vorschriften über vorab vereinbarte Katalogtrassen (§§ 7,8 EIBV) sind kein ausschließender Unterfall. Auch schienennetzübergreifende Konstruktionen (z. B. über Path Coordination System oder § 6 Abs.2 EIBV) fallen darunter. • Anwendung auf Rahmenverträge: Ein Rahmenvertrag ist privilegiert, wenn er der Absicherung einer grenzüberschreitenden Zugtrasse dient; hierfür genügt die Darlegung eines beabsichtigten grenzüberschreitenden Laufwegs, eine bereits zwischen Infrastrukturbetreibern fertig konstruierte grenzüberschreitende Trasse oder internationale Rahmenverträge sind nicht erforderlich. • Konkreter Fall: Die Anmeldung der Beigeladenen wies hinreichend auf einen grenzüberschreitenden Laufweg (Paris–Dortmund) hin; Klägerin 1 hätte das Vorrangkriterium berücksichtigen müssen. Die Bundesnetzagentur hat ihr Widerspruchsrecht ohne Ermessensfehler ausgeübt. • Unbestimmtheit der Umsetzungsfrist: Die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung mit der Fristangabe »unverzüglich« in Verbindung mit einer Zwangsgeldandrohung genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen aus § 37 Abs.1 VwVfG; »unverzüglich« ist kein hinreichend bestimmter Termin für Zwangsmittel. • Rechtsfolge: Ziffern 1 und 2 des Bescheids sind rechtmäßig; Ziffern 3 und 4 sind rechtswidrig mangels Bestimmtheit der Umsetzungsfrist und der damit verbundenen Zwangsmittel. Die Berufungen haben teilweise Erfolg. Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2015 wird im Hinblick auf die unter Ziffer 3 des Tenors angeordnete Verpflichtung zur unverzüglichen erneuten Entscheidung und die dazugehörige Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) aufgehoben; die materiellen Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 bleiben bestehen, weil die Behörde zu Recht gerügt hat, dass das Vorrangkriterium »grenzüberschreitende Zugtrassen« nicht beachtet wurde. Klägerin 1 war verpflichtet, die Zweckbestimmung der Rahmenverträge unter Beachtung der Vorrangregelung des § 9 Abs.4 EIBV neu zu prüfen; die Umsetzungsfrist hätte jedoch konkret und bestimmbar gesetzt werden müssen. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; Revision wurde zugelassen.