Beschluss
4 E 1118/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung war unzulässig, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro nicht erreicht wurde.
• Die Kammer kann nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert ändern.
• Für selbständige Vollstreckungsverfahren über die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach dem Streitwertkatalog 2013 grundsätzlich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache als Streitwert anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung in selbständigen Vollstreckungsverfahren über Zwangsgeld • Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung war unzulässig, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro nicht erreicht wurde. • Die Kammer kann nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert ändern. • Für selbständige Vollstreckungsverfahren über die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach dem Streitwertkatalog 2013 grundsätzlich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache als Streitwert anzusetzen. Der Kläger wandte sich gegen die vom Verwaltungsgericht Aachen festgesetzte Höhe des Streitwerts in einem selbständigen Vollstreckungsverfahren, in dem es um die Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro ging. Er erhob Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert zunächst mit 1.000,00 Euro angesetzt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob der Beschwerdewert für eine zulässige Beschwerde erreicht ist und ob eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen geboten ist. Es ging um die Höhe der Gerichtsgebühren und die anwendbaren Regelungen des Gerichtskostengesetzes sowie des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. • Die Beschwerde war unzulässig, weil der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro nicht erreicht wurde; bei Ansatz einer dreifachen Verfahrensgebühr betragen die anfallenden Gerichtsgebühren bei einem Streitwert von 1.000,00 Euro lediglich 159,00 Euro (Nr. 5110 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 2 zu § 34 GKG). • Ungeachtet der Unzulässigkeit hat der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Befugnis, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. • Der Senat setzte den Streitwert auf 500,00 Euro fest; zugrunde gelegt wurde Nummer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in einem selbständigen Vollstreckungsverfahren über die Androhung eines Zwangsgeldes die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist. • Die Nebenentscheidungen wurden aus § 68 Abs. 3 GKG abgeleitet und der Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Die Beschwerde war unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 Euro nicht erreicht ist. Der Senat änderte jedoch von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung und setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 500,00 Euro fest, da nach dem Streitwertkatalog 2013 in einem selbständigen Vollstreckungsverfahren über die Androhung eines Zwangsgeldes grundsätzlich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.