Beschluss
6 B 1612/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann gestützt auf langandauernde Fehlzeiten auch gegenüber Polizeivollzugsbeamten angeordnet werden.
• Allgemeine körperliche und routinemäßige medizinische Untersuchungen sind im Regelfall verhältnismäßig und anzuordnen.
• Die Anordnung konkreter fachärztlicher Zusatzbegutachtungen (z. B. Orthopädie, Innere Medizin/Diabetologie) erfordert jedoch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit; bloße Fehlzeiten genügen hierfür nicht immer.
• Formelle Beteiligungen (Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Personalrat) müssen nachvollziehbar erfolgen, eine Rückantwort ist nicht erforderlich.
• Das Gericht kann im einstweiligen Recht im Rahmen seines Ermessens die Untersuchungsanordnung teilweise für vorläufig nicht verpflichtend feststellen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Untersagung fachärztlicher Zusatzbegutachtungen bei Untersuchungsanordnung • Eine Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann gestützt auf langandauernde Fehlzeiten auch gegenüber Polizeivollzugsbeamten angeordnet werden. • Allgemeine körperliche und routinemäßige medizinische Untersuchungen sind im Regelfall verhältnismäßig und anzuordnen. • Die Anordnung konkreter fachärztlicher Zusatzbegutachtungen (z. B. Orthopädie, Innere Medizin/Diabetologie) erfordert jedoch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit; bloße Fehlzeiten genügen hierfür nicht immer. • Formelle Beteiligungen (Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Personalrat) müssen nachvollziehbar erfolgen, eine Rückantwort ist nicht erforderlich. • Das Gericht kann im einstweiligen Recht im Rahmen seines Ermessens die Untersuchungsanordnung teilweise für vorläufig nicht verpflichtend feststellen. Der Antragsteller, ein Polizeivollzugsbeamter, ist seit dem 23. Januar 2015 nahezu ununterbrochen dienstunfähig. Der Antragsgegner ordnete am 27. August 2018 eine polizei- bzw. fachärztliche Untersuchung zur Klärung der Polizeidienst- und allgemeinen Dienstfähigkeit an, inklusive Anamnese, körperlicher Untersuchungen, EKG, Lungenfunktion, Hör- und Sehtests sowie allgemeiner Laboruntersuchungen und zusätzlich fachärztlicher Begutachtungen in Orthopädie und Innerer Medizin (Diabetologie). Der Antragsteller focht die Anordnung an und begehrte eine einstweilige Feststellung, wonach er vorläufig nicht verpflichtet sei, sich den Untersuchungen zu unterziehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mehrheitlich ab; mit der Beschwerde wurde teilweise Erfolg erzielt. Streitpunkt war insbesondere, ob die Anordnung der genannten fachärztlichen Zusatzbegutachtungen hinreichend begründet ist und ob Beteiligungspflichten beachtet wurden. • Anordnungsgrund: Der Dienstherr darf nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bei längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten eine amts- oder polizeiärztliche Untersuchung anordnen, um eine Prognose zur Dienstfähigkeit zu gewinnen; dies gilt auch für Polizeivollzugsbeamte. • Verhältnismäßigkeit: Allgemeine körperliche Untersuchungen und routinemäßige Tests sind grundsätzlich verhältnismäßig und dürfen angeordnet werden; anders gelagerte, besonders eingriffsintensive Untersuchungen (z. B. psychiatrisch) sind gesondert zu bewerten. • Formelle Beteiligung: Die Unterrichtung/Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten ist aufgrund des vorhandenen Beteiligungsschreibens erfolgt; eine Rückantwort ist nicht erforderlich (§ 18 Abs. 1 LGG NRW, § 178 Abs. 2 SGB IX). • Auslegung der Anordnung: Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) umfasst die Untersuchungsanordnung hier durch Ankreuzen und konkrete Nennung auch die fachärztlichen Zusatzbegutachtungen in Orthopädie und Innerer Medizin/Diabetologie. • Fehlende Konkretisierung für Fachgutachten: Für die Anordnung konkreter fachärztlicher Zusatzbegutachtungen müssen konkrete Anhaltspunkte oder begründete Zweifel vorliegen, die gerade diese spezialisierten Begutachtungen erforderlich machen; bloße langandauernde Fehlzeiten reichen hierfür nicht aus. • Ermessensausübung: Das Gericht hat im einstweiligen Verfahren von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und die Anordnung insoweit differenziert: allgemeine Untersuchungen bleiben wirksam angeordnet, fachärztliche Zusatzbegutachtungen wurden vorläufig untersagt. • Rechtliche Folge: Mangels ausreichender Grundlage sind die fachärztlichen Zusatzbegutachtungen rechtsfehlerhaft angeordnet, während die übrigen Untersuchungen rechtmäßig bleiben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird in Teilen abgeändert: Es wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich den fachärztlichen Zusatzuntersuchungen in Orthopädie und Innerer Medizin (Diabetologie) zu unterziehen, soweit diese über die ausdrücklich benannten allgemeinen Untersuchungen (Anamnese, körperliche Untersuchung, Ruhe- und Belastungs‑EKG, Lungenfunktionsprüfung, Hör- und Sehtests sowie Blut‑ und Urinuntersuchungen) hinausgehen. Die übrige Beschwerde wird zurückgewiesen; insoweit bleibt die Untersuchungsanordnung wirksam. Begründend führte das Gericht aus, dass allgemeine routinemäßige Untersuchungen bei langandauernder Dienstunfähigkeit zulässig und verhältnismäßig sind und dass der Dienstherr die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch gegenüber Polizeivollzugsbeamten anwenden kann. Gleichzeitig fehlt es jedoch an ausreichenden konkreten Anhaltspunkten, die die Anordnung gerade der genannten spezialisierten fachärztlichen Begutachtungen rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu drei Vierteln und der Antragsgegner zu einem Viertel; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.