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Beschluss

6 B 1168/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Regelbeurteilung hat grundsätzlich den dreijährigen Stichtagszeitraum zu erfassen; ein einjähriger Beurteilungszeitraum ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. • Weichen dienstliche Beurteilungen beiderseits vom vorgeschriebenen dreijährigen Zeitraum ab, sind diese Beurteilungen für einen aussagekräftigen Qualifikationsvergleich ungeeignet. • Bei fehlerhaften Regelbeurteilungen kann die Freihaltung der zu besetzenden Stellen bis zur Nachentscheidung geboten sein, wenn durch die Ernennungen im Stichfall irreparable Nachteile eintreten würden.
Entscheidungsgründe
Freihaltung von Beförderungsstellen bei fehlerhaften Regelbeurteilungen • Eine Regelbeurteilung hat grundsätzlich den dreijährigen Stichtagszeitraum zu erfassen; ein einjähriger Beurteilungszeitraum ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. • Weichen dienstliche Beurteilungen beiderseits vom vorgeschriebenen dreijährigen Zeitraum ab, sind diese Beurteilungen für einen aussagekräftigen Qualifikationsvergleich ungeeignet. • Bei fehlerhaften Regelbeurteilungen kann die Freihaltung der zu besetzenden Stellen bis zur Nachentscheidung geboten sein, wenn durch die Ernennungen im Stichfall irreparable Nachteile eintreten würden. Der Antragsteller bewarb sich auf eine von acht bei der Bezirksregierung Köln verfügbaren Beförderungsplanstellen (Regierungsdirektor A 15 LBesO). Die Behörde beabsichtigte, insgesamt acht Stellen mit mehreren Beigeladenen zu besetzen; der Antragsteller rügte die Auswahlentscheidung und beantragte, die betreffenden Stellen bis zur gerichtlichen Klärung freizuhalten. Das Verwaltungsgericht untersagte bereits die Besetzung zweier Stellen, lehnte aber die Untersagung für sechs weitere Stellen ab. Der Antragsteller wandte sich in Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist insbesondere die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Regelbeurteilungen, die als Grundlage des Qualifikationsvergleichs dienten. • Anordnungsanspruch: Die Auswahlentscheidung verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch, weil der zugrundeliegende Qualifikationsvergleich auf rechtswidrigen dienstlichen Regelbeurteilungen beruht. • Beurteilungszeitraum: Nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien und den landesrechtlichen Vorgaben ist der Regelbeurteilungszeitraum grundsätzlich drei Jahre; daraus folgt, dass auch der Erfassungszeitraum drei Jahre beträgt. • Rechtsfehler der Beurteilungen: Die vorgelegten Regelbeurteilungen für den Zeitraum 16.6.2016 bis 30.6.2017 sind verkürzt und damit unzulässig; Anlassbeurteilungen, die innerhalb des dreijährigen Zeitraums erfolgt sind, hätten in die Regelbeurteilung einbezogen werden müssen. • Vergleichbarkeit: Einheitlicher Stichtag und identischer Beurteilungszeitraum sind erforderlich, um die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sicherzustellen; eine einseitige oder pauschale Verkürzung ist nicht durch Zwecküberlegungen zu rechtfertigen. • Folgen für Auswahlentscheidung: Weil auch die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1.–6. (und zu 7. und 8.) denselben fehlerhaften Zeitraum abdecken, fehlt es an einer verlässlichen Grundlage für den Qualifikationsvergleich; es ist nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller bei rechtmäßiger Beurteilung durchsetzen könnte. • Anordnungsgrund: Die Ernennungen wären nachträglich nicht ohne weiteres rückgängig zu machen, sodass die Gefahr nicht wieder gutzumachender Nachteile besteht; daher rechtfertigt dies die einstweilige Freihaltung der streitigen Stellen. • Kostenentscheidung: Die Kostenverteilung beruht auf den VwGO-Vorschriften und berücksichtigt den jeweiligen Erfolg der Beteiligten; über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten wurde differenziert entschieden. Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet den Antragsgegner, von den acht verfügbaren Beförderungsplanstellen zusätzliche sechs Stellen, die zur Besetzung mit den Beigeladenen zu 1. bis 6. vorgesehen waren, bis zur erneuten, rechtskonformen Entscheidung freizuhalten. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 7. bleiben ohne Erfolg. Begründet wurde dies damit, dass die zugrunde liegenden Regelbeurteilungen den dreijährigen Beurteilungszeitraum nicht erfasst haben und deshalb keinen tauglichen Qualifikationsvergleich ermöglichen; die hierdurch drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteile rechtfertigen die einstweilige Anordnung. Die Kosten wurden zwischen den Parteien entsprechend ihrem prozessualen Erfolg aufgeteilt und der Streitwert auf bis 22.000,00 Euro festgesetzt.