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Beschluss

14 B 1121/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Klageverfahrens wegen Gewerbesteuer ist unbegründet. • Bei öffentlichen Abgaben ist für die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt (§ 80 VwGO i.V.m. § 80 Abs.4 Satz3 VwGO). • Wird der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag nach Eintritt der Zerlegungssperre (§ 189 Satz 3 AO) nicht mehr zerlegt, steht der Gemeinde, der das Finanzamt den Messbescheid mitgeteilt hat, die Festsetzung und Erhebung der gesamten Gewerbesteuer zu. • Unrichtige Zerlegungserklärungen können eine Steuerverkürzung und damit Steuerhinterziehung begründen; dies führt zur Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.2 AO und kann die Nachfestsetzung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei nachträglicher Gewerbesteuerfestsetzung wegen Steuerhinterziehung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Klageverfahrens wegen Gewerbesteuer ist unbegründet. • Bei öffentlichen Abgaben ist für die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt (§ 80 VwGO i.V.m. § 80 Abs.4 Satz3 VwGO). • Wird der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag nach Eintritt der Zerlegungssperre (§ 189 Satz 3 AO) nicht mehr zerlegt, steht der Gemeinde, der das Finanzamt den Messbescheid mitgeteilt hat, die Festsetzung und Erhebung der gesamten Gewerbesteuer zu. • Unrichtige Zerlegungserklärungen können eine Steuerverkürzung und damit Steuerhinterziehung begründen; dies führt zur Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.2 AO und kann die Nachfestsetzung rechtfertigen. Die Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbesteuer- und Zinsbescheide der Antragsgegnerin für die Jahre 2007–2009. Die Antragsgegnerin hatte die Gewerbesteuer erneut festgesetzt, nachdem zuvor Zerlegungsbescheide des Finanzamts zu null Gewerbesteuer geführt und daraufhin aufgehoben worden waren. Die Antragstellerin machte geltend, Betriebsstättenlägen nicht in der hebeberechtigten Gemeinde und die Festsetzungsfristen seien abgelaufen. Die Antragsgegnerin stützte die Neufestsetzung auf die Feststellung, dass Zerlegungserklärungen der Gesellschafterin X. unrichtige Angaben enthielten und damit eine Steuerhinterziehung begründeten. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab; die Antragstellerin beschwerte sich erfolglos beim Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Nach § 80 VwGO ist bei Abgaben die Aussetzung der Vollziehung nur geboten, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt; der Senat überprüft die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe nur summarisch (§146 Abs.4 S.6 VwGO). • Feststellung der Betriebsstätten: Es spricht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin Betriebsstätten in der hebeberechtigten Gemeinde unterhielt (u.a. Praxisräume und Mitnutzung sowie Mitwirkung einer Angestellten für Korrespondenz) und ferner eine Betriebsstätte beim Steuerberater bestand, weil die Gesellschafterin dort Buchführung als Beitrag zur Gesellschaft erbracht hat (§12 AO, §§705,706 BGB). • Zerlegungssperre und Rechtsfolgen: Die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags durfte nach Eintritt der Zerlegungssperre (§189 Satz3 AO) nicht mehr vorgenommen werden; daher war die hebeberechtigte Gemeinde berechtigt, die gesamte Steuerfestsetzung vorzunehmen. Das Finanzamt hatte den Messbescheid zuvor mitgeteilt und es ist kein Antrag auf Nachholung der Zerlegung fristgerecht gestellt worden. • Steuerhinterziehung und Zuordnung: Die Zerlegungserklärungen der Gesellschafterin X. enthielten nach Auffassung des Senats unrichtige Angaben über eine vermeintliche Betriebsstätte in A. und dortige Lohnzahlungen, wodurch die Gewerbesteuer verkürzt wurde; dies erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§370 AO). Die Tat war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens bedingt vorsätzlich und der Antragstellerin zuzurechnen, weil sie sich der Gesellschafterin zur Erfüllung steuerlicher Pflichten bedient hatte (§169 Abs.2 Satz3 AO). • Festsetzungsfrist und Nachfestsetzung: Wegen der Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (§169 Abs.2 AO), sodass die erneute Festsetzung der Gewerbesteuer und der Nachforderungszinsen rechtmäßig und fristgerecht war (§233a AO für Zinsen). • Interessenabwägung und Ergebnis der summarischen Prüfung: Aufgrund der dargelegten Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide; die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor (§80 VwGO). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Gewerbesteuer- und Zinsbescheide der Antragsgegnerin für 2007–2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind, weil unwahre Zerlegungserklärungen der Gesellschafterin X. zu einer Steuerverkürzung und damit zu Steuerhinterziehung geführt haben, die der Antragstellerin zuzurechnen ist. Wegen der Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist, sodass die Antragsgegnerin die Steuern und Nachforderungszinsen erneut festsetzen durfte; auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 38.808,-- € festgesetzt.