Urteil
1 A 2252/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers kann analog nach den GOZ-Nummern 6100 und 6140 abgerechnet werden.
• Bei objektiv unklarer Auslegung der Gebührenordnung sind von Ärzten gestellte Forderungen bei vertretbarer Auslegung beihilfefähig, wenn der Dienstherr seine Rechtsauffassung nicht rechtzeitig klargestellt hat.
• Hat der Dienstherr seine Auslegung vorher klargestellt, unterliegt die Auslegung des Gebührenrechts der vollen Kontrolle der Verwaltungsgerichte, die das (zahn)ärztliche Gebührenrecht umfassend prüfen dürfen.
Entscheidungsgründe
Beihilfe für Eingliederung festsitzenden Lingualretainers: Analogie zu GOZ 6100 und 6140 • Die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers kann analog nach den GOZ-Nummern 6100 und 6140 abgerechnet werden. • Bei objektiv unklarer Auslegung der Gebührenordnung sind von Ärzten gestellte Forderungen bei vertretbarer Auslegung beihilfefähig, wenn der Dienstherr seine Rechtsauffassung nicht rechtzeitig klargestellt hat. • Hat der Dienstherr seine Auslegung vorher klargestellt, unterliegt die Auslegung des Gebührenrechts der vollen Kontrolle der Verwaltungsgerichte, die das (zahn)ärztliche Gebührenrecht umfassend prüfen dürfen. Der Kläger, beihilfeberechtigter Landesbeamter für seine Tochter, beantragte Beihilfe zu einer Rechnung des Kieferorthopäden über Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers vom 2. Juli 2015. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte teilweise mit der Begründung ab, die GOZ enthalte keine gesonderte Gebühr für Retainer und diese seien in den Kernpositionen Nr. 6030–6080 GOZ abgegolten. Der Kläger widersprach und berief sich auf eine vertretbare Auslegung, die eine Separatabrechnung ermögliche; der Behandler bestätigte diese Sicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Dienstherrenauslegung sei vertretbar. Der Kläger legte Berufung ein; das OVG prüfte die Auslegung der GOZ und die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen. • Rechtsgrundlagen: § 77 LBG NRW, § 3 Abs.1 Nr.1 BVO NRW und einschlägige Regelungen der GOZ; maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufwendung (Juni 2015). • Grundsatz der Prüfung: Die Angemessenheit ärztlicher Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührenordnung; die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich endgültig über deren Auslegung. Fehlt eine höchstrichterliche Klärung und hat der Dienstherr seine Auslegung nicht vorab bekannt gemacht, gilt bei objektiver Zweifelhaftigkeit der Gebührenordnung der Vertretbarkeitsmaßstab zugunsten des Beihilfeberechtigten; hat der Dienstherr seine Auslegung jedoch vorab klargestellt, unterliegt die Auslegung der GOZ der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. • Auslegung der GOZ: Die Nummern 6030–6080 GOZ stellen eine pauschale, vierjahresbezogene Grundgebühr für Maßnahmen zur Kieferumformung bzw. -einstellung dar und benennen nicht abschließend alle handwerklichen Einzelleistungen; die Nummern 6100 ff. regeln dagegen konkrete Einzelleistungen (z. B. Einbringen von Klebebrackets, Teilbögen) und sind als selbständige Gebührentatbestände konzipiert. • Systematik und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass die in Nr. 6100 und 6140 GOZ geregelten handwerklichen Leistungen neben der pauschalen Grundgebühr berechnungsfähig sind; Absatz 3 und 4 der Abrechnungsbestimmung zielen primär auf Abrechnungsfrequenz und Ausschluss bestimmter Positionen, nicht auf eine generelle Einbeziehung aller Einzelleistungen in die Kernziffern. • Analogie nach § 6 Abs.1 GOZ: Das Einbringen eines festsitzenden Kleberetainers ist nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit den Leistungen der Nr. 6100 und 6140 GOZ gleichwertig; handwerklicher Aufwand und Schwierigkeit rechtfertigen eine analoge Abrechnung. • Formales der Rechnung: Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf analoge Anwendung in der Rechnung beeinträchtigt die Beihilfefähigkeit nicht, sofern die Rechnung formell die Anforderungen erfüllt und die Forderung materiell dem Gebührenrecht entspricht. Der Senat änderte das angefochtene Urteil: Der Kläger hat Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 145,89 Euro für die Eingliederung des festsitzenden Lingualretainers; die Leistungen können entsprechend den GOZ-Nummern 6100 und 6140 analog berechnet werden. Die medizinische Notwendigkeit der Retentionsmaßnahme steht fest; die Auslegung der GOZ ergibt, dass die konkreten handwerklichen Leistungen neben der pauschalen Kernvergütung berechnungsfähig sind. Das Fehlen eines Vermerks zur analogen Anwendung in der Rechnung ist unschädlich, solange die Rechnung formell korrekt ist und die Leistung materiell dem Gebührenrecht entspricht. Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.