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Beschluss

7 B 1291/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Zwangsgeldfestsetzungen ist zurückzuweisen, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und die zugrunde liegenden Ordnungsverfügungen bestandskräftig sind. • Unsubstantiiertes oder allgemein vorgetragenes Beschwerdevorbringen genügt nicht, um die Annahme des Überwiegens des Vollziehungsinteresses zu erschüttern. • Fehlende Originalakten oder Aktenbestandteile begründen allein keinen Gehörsverstoß, wenn Einsicht in rekonstruierte Akten möglich war und frühere Einsichtnahmen in den Originalvorgang stattgefunden haben. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtanordnung aufschiebender Wirkung bei bestandskräftigen Ordnungsverfügungen • Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Zwangsgeldfestsetzungen ist zurückzuweisen, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und die zugrunde liegenden Ordnungsverfügungen bestandskräftig sind. • Unsubstantiiertes oder allgemein vorgetragenes Beschwerdevorbringen genügt nicht, um die Annahme des Überwiegens des Vollziehungsinteresses zu erschüttern. • Fehlende Originalakten oder Aktenbestandteile begründen allein keinen Gehörsverstoß, wenn Einsicht in rekonstruierte Akten möglich war und frühere Einsichtnahmen in den Originalvorgang stattgefunden haben. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Antragsteller wandten sich gegen Zwangsgeldfestsetzungen einer Behörde vom 7.5.2018, die zur Durchsetzung zuvor erlassener Ordnungsverfügungen dienten. Sie begehrten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diese Zwangsgeldfestsetzungen. Das Verwaltungsgericht lehnte das einstweilige Rechtsschutzbegehren ab mit der Begründung, das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiege und die Ordnungsverfügungen bestandskräftig seien. Die Antragsteller rügten Änderung des Sachverhalts, Aktenentfernung aus der Originalakte, Ermessensfehler und hätten mildernde Maßnahmen wie Installation eines Hydranten vorgeschlagen. Zudem behaupteten sie einen Gehörsverstoß wegen angeblich fehlerhafter Aktenauslegung. Sie legten Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein. • Öffentliches Interesse an der Vollziehung überwiegt: Das Verwaltungsgericht hat geprüft und festgestellt, dass angesichts der Bestandskraft der zugrunde liegenden Ordnungsverfügungen und der nicht eingehaltenen Verpflichtungen das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. • Bestandskraft der Ordnungsverfügungen: Da die einschlägigen Nutzungsuntersagungen bestandskräftig sind, kommt es auf eine wiederholte rechtmäßige Prüfung dieser Verfügungen im einstweiligen Rechtsschutz nicht an. • Unsubstantiiertes Vorbringen entkräftet die Beschlussgründe nicht: Die behaupteten Änderungen des Sachverhalts, angebliche Aktenentnahmen sowie Vereinbarungen zur Außervollzugsetzung blieben zu allgemein und wurden nicht konkretisiert, sodass kein Ermessensfehler oder Verhältnismäßigkeitsmangel dargelegt ist. • Milderes Mittel nicht entscheidungserheblich: Hinweise auf mögliche Alternativmaßnahmen wie Hydranteninstallation greifen nicht durch, weil sie die Bestandskraft der Nutzungsuntersagungen und deren Durchsetzbarkeit nicht berühren. • Kein Gehörsverstoß: Die behauptete Verkürzung des rechtlichen Gehörs scheitert, weil Einsicht in rekonstruierte Notakten erfolgte, frühere Einsichtnahmen in den Originalvorgang dokumentiert sind und die Originalakte zum relevanten Zeitpunkt nicht auffindbar war. • Kosten- und Streitwertermessung: Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.2, 159 Satz2 VwGO; der Streitwert wurde nach §52 Abs.1, §53 Abs.2 Nr.2 GKG festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zutreffend das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der bestandskräftigen Ordnungsverfügungen gegenüber dem Interesse an Aussetzung der Vollziehung gewichtet. Die von den Antragstellern behaupteten Änderungen des Sachverhalts, Aktenmängel und mutmaßliche Ermessensfehler sind nicht substantiiert und konnten die Entscheidung nicht erschüttern. Ein behaupteter Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, da Einsicht in rekonstruierte Akten möglich war und frühere Einsichten in den Originalvorgang erfolgt sind. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.