Beschluss
4 B 1416/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung eingereicht wird.
• Bei Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 67 Abs. 4 VwGO) muss die Rechtsmittelbegründung die inhaltliche Durchdringung des Streitstoffs durch den beauftragten Anwalt erkennen lassen.
• Der bloße Verweis des Prozessbevollmächtigten, er nehme dem Antragsteller die Ausführungen zu Eigen, ersetzt nicht die erforderliche anwaltliche Durchdringung in der Begründung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fristversäumnis und fehlender anwaltlicher Begründung • Eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung eingereicht wird. • Bei Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 67 Abs. 4 VwGO) muss die Rechtsmittelbegründung die inhaltliche Durchdringung des Streitstoffs durch den beauftragten Anwalt erkennen lassen. • Der bloße Verweis des Prozessbevollmächtigten, er nehme dem Antragsteller die Ausführungen zu Eigen, ersetzt nicht die erforderliche anwaltliche Durchdringung in der Begründung. Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Köln. Der erstinstanzliche Beschluss wurde dem Antragsteller am 31.08.2018 zugestellt; die Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO begann damit zu laufen. Der Antragsteller reichte keine fristgerechte Begründung beim Oberverwaltungsgericht ein. Am 10.09.2018 wurde zwar ein anwaltlicher Schriftsatz eingereicht, aus dem jedoch nicht hervorging, dass der Prozessbevollmächtigte den Streitstoff gesichtet und rechtlich durchdrungen habe. Das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. • Fristversäumnis: Die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO begann mit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 31.08.2018 und war spätestens am 01.10.2018 abgelaufen; eine Begründung liegt bis zur Entscheidung nicht vor. • Zustellung und Fristbeginn bestimmen sich nach §§ 57 VwGO, 222 ZPO sowie allgemeinen Vorschriften über Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB). • Vertretungspflicht und Anforderungen an die Begründung: Nach § 67 Abs. 4 VwGO muss bei anwaltlicher Vertretung die Rechtsmittelbegründung erkennen lassen, dass der beauftragte Rechtsanwalt den Streitstoff gesichtet und rechtlich durchdrungen hat; dies folgt aus der Pflicht zur qualifizierten Vertretung. • Fehlende Substanz des anwaltlichen Schriftsatzes: Der eingereichte Schriftsatz vom 10.09.2018 genügte nicht diesen Anforderungen; ein bloßer Verweis, der Anwalt nehme dem Antragsteller dessen Ausführungen zu Eigen, ersetzt die erforderliche anwaltliche Durchdringung nicht. • Rechtsfolgen: Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde war sie zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird verworfen, weil die erforderliche einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO nicht eingehalten wurde und eine nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderliche erkennbare rechtliche Durchdringung durch den Prozessbevollmächtigten in der eingereichten Begründung fehlt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.