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Beschluss

4 E 548/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach der aus dem Antrag resultierenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (§ 52 GKG). • Bei Anfechtung einer Ordnungsverfügung zur Duldung einer Feuerstättenschau ist die wirtschaftliche Bedeutung in Anlehnung an Feuerstättenbescheide mit 500,00 Euro zu bemessen. • Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs.1 GKG), sodass sich hier ein Gesamtstreitwert von 706,50 Euro ergibt.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Ordnungsverfügung zur Feuerstättenschau • Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach der aus dem Antrag resultierenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (§ 52 GKG). • Bei Anfechtung einer Ordnungsverfügung zur Duldung einer Feuerstättenschau ist die wirtschaftliche Bedeutung in Anlehnung an Feuerstättenbescheide mit 500,00 Euro zu bemessen. • Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs.1 GKG), sodass sich hier ein Gesamtstreitwert von 706,50 Euro ergibt. Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, die ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs zur Duldung einer Feuerstättenschau verpflichtete. Weiter streitig waren die Festsetzung und der Erlass einer Verwaltungsgebühr von 100,00 Euro sowie Mahn- und Vollstreckungskosten; zudem wurden Ladungs-, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen angegriffen. Das Verwaltungsgericht hatte einen vorläufigen Streitwert festgesetzt; der Kläger beschwerte sich hiergegen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die korrekte Bestimmung des Streitwerts nach den Regelungen des GKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Streitgegenstände. Es ging insbesondere um die Bewertung der Duldungspflicht und um die Addition der Forderungen aus Gebühren und Zwangsvollstreckung. • Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde ergibt sich aus §§ 66, 68 GKG; die Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet. • Nach § 52 Abs.1 und Abs.3 GKG bemisst sich der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Bedeutung der Sache, bei bezifferter Geldleistung nach deren Höhe. • Die Bedeutung der Anfechtung der Ordnungsverfügung zur Duldung der Feuerstättenschau ist wirtschaftlich mit 500,00 Euro anzusetzen; der Senat orientiert sich an der gesetzlich festgelegten Streitwertregelung für Feuerstättenbescheide (§ 14b SchfHwG) und an seiner bisherigen Rechtsprechung. • Der weiteres Streitwerterhöhende Umstand ist der hilfsweise geltend gemachte Erlass der Gebührenforderung einschließlich Mahn- und Vollstreckungskosten in Höhe von 206,50 Euro, die zusätzlich zu berücksichtigen sind. • Mehrere Streitgegenstände sind nach § 39 Abs.1 GKG zusammenzurechnen; die Ladungs- sowie Pfändungs- und Einziehungsverfügungen betreffen denselben Gegenstand und werden nicht gesondert bewertet. • Einwendungen des Klägers, der Streitwert betrage insgesamt nur 206,50 Euro oder höchstens 100,00 Euro, greifen nicht durch, weil die verschiedenen geltend gemachten Streitgegenstände zusammenzuführen sind. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs.3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar. Die Beschwerde war überwiegend begründet: Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Oberverwaltungsgericht auf insgesamt 706,50 Euro festgesetzt (500,00 Euro für die Anfechtung der Duldung zur Feuerstättenschau zuzüglich 206,50 Euro für die Gebührenforderung einschließlich Mahn- und Vollstreckungskosten). Die Einwendungen des Klägers, der Streitwert betrage nur 206,50 Euro oder höchstens 100,00 Euro, wurden zurückgewiesen, weil nach § 39 Abs.1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.