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Urteil

11 A 1155/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 BVFG ist neben Abstammung und Wohnsitzerfordernis ein erklärtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. • Ein solches Bekenntnis kann durch eine Nationalitätserklärung erfolgen oder auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, etwa durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse oder das Erreichen eines Gesprächsniveaus in Deutsch. • Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit des Vorbringens des Antragstellers sind entscheidend; bei widersprüchlichen oder unzureichend belegten Angaben braucht das Gericht nicht von Amts wegen weiter aufzuklären. • Beweisanträge sind zurückzuweisen, wenn das Vorbringen des Beteiligten unplausibel ist oder keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte für die behaupteten Tatsachen bestehen.
Entscheidungsgründe
Kein Aufnahmebescheid ohne schlüssiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum • Für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 BVFG ist neben Abstammung und Wohnsitzerfordernis ein erklärtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. • Ein solches Bekenntnis kann durch eine Nationalitätserklärung erfolgen oder auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, etwa durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse oder das Erreichen eines Gesprächsniveaus in Deutsch. • Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit des Vorbringens des Antragstellers sind entscheidend; bei widersprüchlichen oder unzureichend belegten Angaben braucht das Gericht nicht von Amts wegen weiter aufzuklären. • Beweisanträge sind zurückzuweisen, wenn das Vorbringen des Beteiligten unplausibel ist oder keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte für die behaupteten Tatsachen bestehen. Der 1983 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger beantragte 2011 einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG und gab an, Deutsch von der Mutter und Verwandten gelernt zu haben. Im Sprachtest bei der Botschaft war ein einfaches Gespräch in Deutsch möglich. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag ab, weil der Kläger kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bzw. keinen Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht habe. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung. Der Kläger rügte insbesondere, er habe sich bei der Passbeantragung als Deutscher eingetragen bzw. familiär Deutsch gelernt; hilfsweise beantragte er Zeugenvernehmung. Der Senat verhandelte die Berufung trotz Ausbleibens des Klägers und wies sie ab. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG; Voraussetzungen sind Abstammung, Wohnsitzvoraussetzungen und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. • Abstammung und die Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch zu führen, sind erfüllt: die Mutter ist in der Geburtsurkunde als Deutsche eingetragen und der Botschaftstest ergab Gesprächsfähigkeit. • Ein verbindliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat der Kläger nicht nachgewiesen: eine Eintragung der Nationalität in russische Inlandspässe war seit 1997 nicht mehr möglich, und die behauptete Angabe in einem Antragsformular (‚Forma Nr. 19‘) ist nicht schlüssig belegt. • Die Behauptungen des Klägers zu familär vermittelten Deutschkenntnissen sind widersprüchlich und unplausibel; daher war keine weitergehende Beweiserhebung geboten und Beweisanträge konnten abgelehnt werden. • Kulturelle Aktivitäten oder Vereinszugehörigkeit (‚Wiedergeburt‘) ersetzen keine Nationalitätserklärung und genügen nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum. • Der Kläger hat seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht genügt; sein Ausbleiben im Berufungstermin und das Unterlassen konkreter Beweisanträge stützen die Entscheidung, da erhebliche Widersprüche ungeklärt blieben. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil er zwar Abstammung und Grundkenntnisse in Deutsch darlegt, aber kein schlüssiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachweist. Die vorgebrachten Indizien für eine Eintragung der Nationalität in russische Passunterlagen sind nicht belegt und die Angaben zu familiär vermittelten Sprachkenntnissen widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Beweisanträge waren deshalb nicht durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.