Beschluss
11 E 673/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn keine Erfolgsaussicht besteht.
• §27 BVFG setzt für eine nachträgliche Einbeziehung voraus, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung im Aussiedlungsgebiet verblieben ist.
• Ein Anspruch auf Einbeziehung nach §27 Abs.2 Satz1 BVFG fehlt, wenn kein Antrag zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung gestellt wurde.
• Ein Härtefall nach §27 Abs.1 Satz2 BVFG liegt nicht vor, wenn durch die Versagung keine Trennung beseitigt werden muss, weil die Betroffenen bereits in Deutschland leben.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Einbeziehung nach §27 BVFG bei bereits in Deutschland lebender Tochter • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn keine Erfolgsaussicht besteht. • §27 BVFG setzt für eine nachträgliche Einbeziehung voraus, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. • Ein Anspruch auf Einbeziehung nach §27 Abs.2 Satz1 BVFG fehlt, wenn kein Antrag zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung gestellt wurde. • Ein Härtefall nach §27 Abs.1 Satz2 BVFG liegt nicht vor, wenn durch die Versagung keine Trennung beseitigt werden muss, weil die Betroffenen bereits in Deutschland leben. Der Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung seiner Tochter in seinen Aufnahmebescheid von 1996. Der Kläger war 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; seine Tochter zog 1998 nach Deutschland. Der Kläger stellte einen Antrag zur Einbeziehung erst im April 2014. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe und die Einbeziehung ab. Der Kläger legte Beschwerde ein, mit der er insbesondere auf §27 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes verwies. Streitpunkt ist, ob die Tochter nachträglich in den Aufnahmebescheid einbezogen werden kann und ob ein Härtefall vorliegt. • Keine Anwendbarkeit des §27 Abs.2 Satz3 BVFG: Die Norm setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Aussiedlungsgebiet verblieben ist; die Tochter lebt seit 1998 in Deutschland, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen. • Kein Anspruch nach §27 Abs.2 Satz1 BVFG: Diese Vorschrift verlangt einen Antrag „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“, keinen Antrag stellte der Kläger vor oder bei seiner Ausreise; der erst 2014 gestellte Antrag konnte nicht auf eine gemeinsame Aussiedlung bezogen werden, weil beide bereits nach Deutschland übergesiedelt waren. • Kein Härtefall nach §27 Abs.1 Satz2 BVFG: Eine Härtefalleinbeziehung kommt nur in besonderen Fällen in Betracht; hier würde durch Versagung keine Trennung zwischen Vater und Tochter beseitigt, da beide bereits in Deutschland leben, sodass keine besondere Härte erkennbar ist. • Prozesskostenhilfe: Da die materielle Erfolgsaussicht des Einbeziehungsantrags fehlt, war die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zutreffend. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Kostenverteilung und die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung der Tochter in den Aufnahmebescheid nach §27 BVFG, da die Tochter zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Deutschland lebte und somit die Voraussetzungen des §27 Abs.2 Satz3 BVFG nicht erfüllt sind; ein Antrag zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nach §27 Abs.2 Satz1 BVFG wurde nicht rechtzeitig gestellt; auch ein Härtefall nach §27 Abs.1 Satz2 BVFG liegt nicht vor, weil durch die Versagung keine Trennung beseitigt werden müsste. Damit fehlt dem Einbeziehungsbegehren die Erfolgsaussicht, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde.