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Beschluss

6 B 818/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausübung schauspielerischer Tätigkeiten ist als künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW einzuordnen und dadurch nicht genehmigungspflichtig. • Die Entgeltlichkeit einer künstlerischen Nebentätigkeit schließt deren Einstufung als Kunst und damit die Befreiung von der Genehmigungspflicht nicht aus. • Vage oder pauschale Befürchtungen des Dienstherrn zu einer möglichen Beeinträchtigung dienstlicher Verwendbarkeit oder des Ansehens der Verwaltung genügen nicht, um eine Nebentätigkeit zu untersagen.
Entscheidungsgründe
Schauspieltätigkeit als nicht genehmigungspflichtige künstlerische Nebentätigkeit • Die Ausübung schauspielerischer Tätigkeiten ist als künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW einzuordnen und dadurch nicht genehmigungspflichtig. • Die Entgeltlichkeit einer künstlerischen Nebentätigkeit schließt deren Einstufung als Kunst und damit die Befreiung von der Genehmigungspflicht nicht aus. • Vage oder pauschale Befürchtungen des Dienstherrn zu einer möglichen Beeinträchtigung dienstlicher Verwendbarkeit oder des Ansehens der Verwaltung genügen nicht, um eine Nebentätigkeit zu untersagen. Der Antragsteller, Polizeibeamter, zeigte an, als Darsteller in der Fernsehserie "Der C. S." tätig werden zu wollen. Der Antragsgegner lehnte die Anzeige mit der Begründung ab, die Tätigkeit sei nicht künstlerisch und könne dienstliche Interessen gefährden, insbesondere verdeckte Einsätze und das Ansehen der Polizei beeinträchtigen. Der Antragsteller beantragte vorläufig festzustellen, dass die Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig und derzeit ausübbar ist. Die Produktionsfirma erklärte, bei weiterer Absage würden dem Antragsteller keine weiteren Angebote gemacht. Eine rechtzeitige Entscheidung in der Hauptsache war nicht zu erwarten, sodass ein vorläufiger Regelungsbedarf bestand. Das Gericht prüfte, ob die Tätigkeit unter § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW fällt und ob Untersagungsgründe nach § 51 Abs. 2 oder § 49 Abs. 2 LBG NRW vorliegen. • Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit: Schauspielern ist freie schöpferische Gestaltung, bei der der Darsteller seiner Persönlichkeit Ausdruck verleiht; auch Improvisation und Darstellung ohne festes Drehbuch sind künstlerisch. Daher fällt die Tätigkeit unter § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW und ist von der Genehmigungspflicht des § 49 Abs. 1 LBG NRW ausgenommen. Entgeltlichkeit ist für die Einordnung als künstlerische Tätigkeit und für die Genehmigungsfrage nicht maßgeblich, weil § 51 Abs. 1 LBG NRW Ausnahmen von den genehmigungspflichtigen Tatbeständen des § 49 regelt. • Fehlen konkreter Untersagungsgründe: Die Behauptung, die Nebentätigkeit führe zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit (§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW), ist unsubstantiiert. Es fehlen konkrete Angaben zu Art, Umfang und Häufigkeit von Einsätzen sowie zur Gefährdungserhöhung. Pauschale Befürchtungen genügen nicht. • Ansehensbeeinträchtigung nicht dargetan: Die bloße Vermutung, die Darstellung könne ein negatives Bild der Polizei vermitteln und damit ein Untersagungsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW begründen, rechtfertigt kein präventives Verbot; gegebenenfalls kann der Dienstherr bei tatsächlicher Verwirklichung tätig werden. • Rechtsschutzbedürfnis und vorläufige Feststellung: Wegen der drohenden irreversible Nachteile für die Beschäftigungsmöglichkeiten des Antragstellers war eine vorläufige gerichtliche Feststellung zur Genehmigungsfreiheit und Ausübungsberechtigung gerechtfertigt; die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) lagen vor. Der Beschluss des Antragsgegners wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Das Gericht stellte vorläufig fest, dass die angezeigte Nebentätigkeit als Darsteller nicht genehmigungspflichtig ist und der Antragsteller derzeit zur Ausübung berechtigt ist. Die Beschwerde war begründet, weil die schauspielerische Tätigkeit unter § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW fällt und weder konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW) noch für eine substantiierte Schädigung des Ansehens der Verwaltung (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW) vorlagen. Dem Antragsgegner standen nur pauschale Vermutungen gegenüber, die nicht ausreichten, um die Ausübung der Nebentätigkeit zu untersagen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.