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Beschluss

15 E 222/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung ist seit Einführung der Anhörungsrüge (§152a VwGO) grundsätzlich unzulässig. • Eine Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Entscheidungen kommt nur in Betracht, wenn das Gericht nach Gesetz zur Änderung befugt ist und die Gegenvorstellung Anlass zur erneuten Prüfung gibt; zulässig etwa bei wiederholten Anträgen auf Prozesskostenhilfe. • Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf Gegenvorstellung nur geändert werden, wenn sie offensichtlich gesetzwidrig ist, grobes prozessuales Unrecht enthält, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sein muss; es genügt, dass Obsiegen und Unterliegen annähernd gleich wahrscheinlich sind.
Entscheidungsgründe
Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Beschluss; Prozesskostenhilfe und Prüfmaßstab • Die gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung ist seit Einführung der Anhörungsrüge (§152a VwGO) grundsätzlich unzulässig. • Eine Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Entscheidungen kommt nur in Betracht, wenn das Gericht nach Gesetz zur Änderung befugt ist und die Gegenvorstellung Anlass zur erneuten Prüfung gibt; zulässig etwa bei wiederholten Anträgen auf Prozesskostenhilfe. • Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf Gegenvorstellung nur geändert werden, wenn sie offensichtlich gesetzwidrig ist, grobes prozessuales Unrecht enthält, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sein muss; es genügt, dass Obsiegen und Unterliegen annähernd gleich wahrscheinlich sind. Der Antragsteller richtete eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2016, mit dem seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Gegenstand war ein beabsichtigtes Klageverfahren gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2014, mit dem Kosten für nicht zurückgegebene Bibliotheksmedien in Rechnung gestellt wurden. Der Antragsteller hatte erneut Prozesskostenhilfe beantragt; das Verwaltungsgericht wies dies ab. Der Senat bestätigte die Ablehnung; der Antragsteller rügte hiergegen Verfahrensfehler und Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Streitpunkte waren die Zulässigkeit der Gegenvorstellung, die Frage der Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis unter Berufung auf fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage. Die Antragsgegnerin begründete die Forderung aus Benutzungsordnung und Gebührenordnung der Universitätsbibliothek Paderborn. Der Senat prüfte summarisch und verwies auf bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zulässigkeitsrahmen der Gegenvorstellung und zum Prozesskostenhilfegutachten. • Die Gegenvorstellung ist grundsätzlich unzulässig, seit der Anhörungsrüge nach §152a VwGO eingeführt wurde; nur in Ausnahmefällen kommt eine Prüfung in Betracht, wenn das Gericht befugt ist, seine Entscheidung zu ändern und die Gegenvorstellung einen entsprechenden Prüfungsanlass bietet. • Nur dann ist ein Eingreifen möglich, wenn die unanfechtbare Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht, grobes prozessuales Unrecht enthält, auf schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist erfüllt, wenn Obsiegen und Unterliegen etwa gleich wahrscheinlich sind. • Bei der Frage der Wiedereinsetzung war entscheidend, ob die Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid vom 30.05.2014 i.S.v. §58 Abs.2 VwGO unrichtig war, weil sie nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung nach §55a VwGO hinwies; hierzu besteht höchstrichterlich und obergerichtlich dissens. • Selbst bei Annahme der erstgenannten Auffassung und damit fristwahrendem erneuten PkH-Antrag fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage gegen den Bescheid vom 30.05.2014; die Antragsgegnerin stützt die Kostenforderung plausibel auf BenO und GebO der Universitätsbibliothek und es sind keine materiellen Rechteinwände ersichtlich. • Die Pflicht des Gerichts, das Abhilfeverfahren (§148 VwGO) abzuwarten, begründet nicht zwingend die Aufhebung eines Nichtabhilfebeschlusses; die Zurückverweisung liegt im Ermessen des Beschwerdegerichts. Vorliegend besteht kein Anlass zur Zurückverweisung, zumal die beabsichtigte Rechtsverfolgung scheitert und der Antragsteller die angekündigte Beschwerdebegründung nicht vorgelegt hat. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29.03.2016 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung ist nach der seit Einführung der Anhörungsrüge grundsätzlich unzulässig; eine Ausnahme greift hier nicht, da die Voraussetzungen für eine Änderung unanfechtbarer Entscheidungen nicht vorliegen. Zudem besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO, weil die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid vom 30.05.2014 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auch eine alleinige Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten und des besonderen Prüfungsmaßstabs der Gegenvorstellung nicht geboten. Der Beschluss ist unanfechtbar.